Basiskonto eröffnen?
Mitte 2016, nämlich exakt zum 19. Juni, wurde das sogenannte Zahlungskontengesetz eingeführt.
Zentrales Element ist vor allem das Basiskonto, auf welches seit diesem Zeitpunkt jede Person, die sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhält, ein Anrecht hat.
Im folgenden Ratgeber können Sie sich darüber informieren, worum es sich bei diesem Basiskonto handelt, wie Sie ein solches Konto eröffnen lassen können und was Sie sonst noch zum Basiskonto wissen sollten.
Worum handelt es sich beim Basiskonto?
Eine Art Vorgänger des Basiskontos war das sogenannte Girokonto für jedermann, welches in der Praxis allerdings nie wirklich zum Zuge kam.
Erst mit der bereits angesprochenen Einführung des Zahlungskontengesetzes hat jetzt tatsächlich seit Mitte 2016 jeder EU-Bürger sowie jede Person, die sich rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhält, ein Anrecht auf ein Zahlungsverkehrskonto.
Das Basiskonto ist demzufolge nichts anderes als ein Girokonto, welches allerdings von den Banken unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet werden muss.
Es hat aber nicht immer alle Leistungen eines normalen Girokontos.
Grundsätzlich kann das Basiskonto zum normalen Zahlungsverkehr genutzt werden. Sie brauchen demnach nicht zusätzlich ein weiteres Girokonto, falls Sie sich für ein Basiskonto entschieden haben.
Abgrenzung des Basiskontos zum P-Konto sowie normalen Girokonto
Nicht zu verwechseln ist das Basiskonto mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto).
Das P-Konto hat die wesentliche Aufgabe, dass die Kontonutzung dann vereinfacht wird, wenn gegen den Kontoinhaber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt.
In dem Fall kann der Kontoinhaber bis zu einem festgelegten Betrag ohne vorherige Zustimmung der Bank Verfügungen vornehmen, was bei einem normalen Girokonto aufgrund der Kontosperre nicht möglich wäre.
Im Grunde ist das P-Konto eine Zusatzvereinbarung, die Bank und Kunde zum Girokonto treffen. Mit dem Recht auf ein Basiskonto hat dies jedoch nichts zu tun.
Vom gewöhnlichen Girokonto unterscheidet sich das Basiskonto vor allem dadurch, dass die Bank den Antrag unter normalen Umständen nicht ablehnen kann.
Allerdings ist das Basiskonto im Vergleich zum klassischen Girokonto häufig nicht mit allen Leistungen ausgestattet, wie zum Beispiel der Nutzung eines Dispositionskredites oder einer Kreditkarte.
Wer darf ein Basiskonto eröffnen?
Die Frage danach, wer ein Basiskonto eröffnen darf, wird nicht selten falsch oder zumindest unzureichend beantwortet.
Oftmals heißt es nämlich, dass ausschließlich EU-Bürger das Recht darauf haben, ein derartiges Konto zu eröffnen. Dies ist nur teilweise richtig.
Neben jedem Bürger, der als EU-Bürger in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnt und lebt, sind es nämlich darüber hinaus ebenfalls alle Personen, die sich aktuell rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhalten.
Somit haben beispielsweise auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Menschen ohne Aufenthaltstitel, die jedoch nicht abgeschoben werden dürfen, das Recht auf ein Basiskonto.
Was sind die rechtlichen Grundlagen des Basiskontos?
Wie in der Einleitung bereits kurz angesprochen, ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) die rechtliche Grundlage des Basiskontos innerhalb der gesamten Europäischen Union. In Kraft trat dieses Gesetz zum 19. Juni 2016 und stellt somit die rechtliche Grundlage dafür dar, dass alle Personen, die sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhalten, die Eröffnung eines Basiskontos verlangen können.
Welche Leistungen beinhaltet das Basiskonto?
Das Basiskonto muss einige grundlegende Funktionen beinhalten, die ebenfalls beim normalen Girokonto zu finden sind, nämlich insbesondere:
- Ein- und Auszahlungen in bar
- Überweisungen
- Lastschriften
- Daueraufträge
- Zahlungskartengeschäft
Sie können das Basiskonto für alle grundlegenden Funktionen des Zahlungsverkehrs nutzen, beispielsweise in Geschäften mit der zugehörigen Kundenkarte bezahlen, Online-Banking in Anspruch nehmen und einzelne Überweisungsaufträge von Ihrem Basiskonto tätigen.
Allerdings gibt es bei den meisten Banken einige Einschränkungen bezüglich der Leistungen, die Sie beim entsprechenden Basiskonto nicht nutzen können. So ist das Kreditinstitut beispielsweise nicht dazu verpflichtet, Ihnen einen Dispositionskredit einzuräumen oder zum Basiskonto eine Kreditkarte auszustellen.
Wie kann man ein Basiskonto eröffnen?
Die Eröffnung eines Basiskontos ist in der Praxis relativ einfach. Zunächst einmal können Sie sich für eine beliebige Bank entscheiden, denn jedes Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union muss ein solches Basiskonto anbieten.
In Deutschland sind es unter anderem die folgenden Kreditinstitute, bei denen Sie das Basiskonto eröffnen können:
- DKB
- ING-DiBa
- comdirect
- Norisbank
- Sparkassen
- Sparda-Banken
Falls Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, teilen Sie dies einfach der entsprechenden Bank mit. Sie werden dann entweder online oder in der Filiale einen Kontoeröffnungsantrag ausfüllen müssen, der sich auf das Basiskonto bezieht. Der gesamte Vorgang der Kontoeröffnung ist mit der bei einem normalen Girokonto zu vergleichen.
Unter welchen Voraussetzungen muss das Basiskonto eröffnet werden?
Es besteht zwar grundsätzlich ein Recht, dass jede sich rechtmäßig in der EU aufhaltende Person ein Basiskonto bekommen muss. Allerdings gibt es dennoch einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. So müssen Sie beispielsweise volljährig sein, denn Minderjährige haben keinen Anspruch auf ein Basiskonto.
Darüber hinaus haben Sie nur unter der Voraussetzung ein Anrecht auf das Basiskonto, dass Sie bei keiner anderen Bank schon ein gewöhnliches Girokonto führen.
In diesem Fall kann die Bank, bei der Sie das Basiskonto beantragen, den Antrag ablehnen.
Hintergrund ist vor allem der, dass jedes gewöhnliche Girokonto durch eine Vereinbarung in ein Basiskonto umgewandelt werden kann. Daher besteht kein Anlass, dass es sich beim Basiskonto um ein zweites Girokonto handeln muss.
Es sind also insbesondere die folgenden Voraussetzungen, unter denen Sie ein Basiskonto eröffnen dürfen:
- Kontoinhaber ist volljährig
- EU-Bürger oder rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union
- es existiert bisher kein gewöhnliches Girokonto
- keine gravierenden negativen Vorkommnisse bei der Bank
Der zuletzt genannte Punkt muss sicherlich noch etwas näher erläutert werden. Das Kreditinstitut, bei dem Sie das Basiskonto eröffnen möchten, ist dazu nämlich nicht verpflichtet, falls es in der Vergangenheit zum Beispiel eine vorsätzliche Straftat gegen eben diese Bank seitens des Kunden gegeben hat. Dies ist allerdings eine der wenigen Ausnahmen, bei denen die Eröffnung des Basiskontos abgelehnt werden darf.
Kontoeröffnung aus dem Ausland ebenfalls möglich
Da jeder EU-Bürger das Recht auf ein Basiskonto hat, ist es in der Praxis ebenfalls möglich, die Kontoeröffnung aus dem Ausland vorzunehmen.
Diese Alternative nutzen viele Kunden bereits seit Jahren beim normalen Girokonto.
Die Kontoeröffnung ist deswegen kein Problem mehr, weil es mittlerweile zahlreiche Direktbanken am Markt gibt, bei denen die Kontoeröffnung ohnehin in vollem Umfang online erfolgt.
Falls Sie sich beispielsweise aus beruflichen Gründen für einige Jahre im Ausland aufhalten, können Sie entweder bei einer dort ansässigen Bank ein Basiskonto beantragen oder online bei einem deutschen Kreditinstitut die Kontoeröffnung vornehmen.
Während alle EU-Bürger automatisch das Recht auf ein Basiskonto haben, muss bei den Nicht-EU-Bürgern differenziert werden.
In diesem Fall haben Sie nämlich nur dann ein Anrecht auf das Basiskonto, wenn Sie sich rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhalten. Dies bedeutet, dass sowohl Personen, die sich entweder gar nicht innerhalb der EU aufhalten oder dort illegal sind, kein Basiskonto eröffnen dürfen. Wer beispielsweise in den Vereinigten Staaten lebt, hat natürlich kein Anrecht auf ein Basiskonto.
Bildnachweis: Commerzbank-Filiale © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)