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Basiskonto eröffnen?

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Mitte 2016, nämlich exakt zum 19. Juni, wurde das sogenannte Zahlungskontengesetz eingeführt.

Zentrales Element ist vor allem das Basiskonto, auf welches seit diesem Zeitpunkt jede Person, die sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhält, ein Anrecht hat.

Im folgenden Ratgeber können Sie sich darüber informieren, worum es sich bei diesem Basiskonto handelt, wie Sie ein solches Konto eröffnen lassen können und was Sie sonst noch zum Basiskonto wissen sollten.

Worum handelt es sich beim Basiskonto?

Eine Art Vorgänger des Basiskontos war das sogenannte Girokonto für jedermann, welches in der Praxis allerdings nie wirklich zum Zuge kam.

Erst mit der bereits angesprochenen Einführung des Zahlungskontengesetzes hat jetzt tatsächlich seit Mitte 2016 jeder EU-Bürger sowie jede Person, die sich rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhält, ein Anrecht auf ein Zahlungsverkehrskonto.

Das Basiskonto ist demzufolge nichts anderes als ein Girokonto, welches allerdings von den Banken unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet werden muss.

Es hat aber nicht immer alle Leistungen eines normalen Girokontos.

Grundsätzlich kann das Basiskonto zum normalen Zahlungsverkehr genutzt werden. Sie brauchen demnach nicht zusätzlich ein weiteres Girokonto, falls Sie sich für ein Basiskonto entschieden haben.

Abgrenzung des Basiskontos zum P-Konto sowie normalen Girokonto

Nicht zu verwechseln ist das Basiskonto mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto).

Das P-Konto hat die wesentliche Aufgabe, dass die Kontonutzung dann vereinfacht wird, wenn gegen den Kontoinhaber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt.

In dem Fall kann der Kontoinhaber bis zu einem festgelegten Betrag ohne vorherige Zustimmung der Bank Verfügungen vornehmen, was bei einem normalen Girokonto aufgrund der Kontosperre nicht möglich wäre.

Im Grunde ist das P-Konto eine Zusatzvereinbarung, die Bank und Kunde zum Girokonto treffen. Mit dem Recht auf ein Basiskonto hat dies jedoch nichts zu tun.

Vom gewöhnlichen Girokonto unterscheidet sich das Basiskonto vor allem dadurch, dass die Bank den Antrag unter normalen Umständen nicht ablehnen kann.

Allerdings ist das Basiskonto im Vergleich zum klassischen Girokonto häufig nicht mit allen Leistungen ausgestattet, wie zum Beispiel der Nutzung eines Dispositionskredites oder einer Kreditkarte.

Wer darf ein Basiskonto eröffnen?

Die Frage danach, wer ein Basiskonto eröffnen darf, wird nicht selten falsch oder zumindest unzureichend beantwortet.

Oftmals heißt es nämlich, dass ausschließlich EU-Bürger das Recht darauf haben, ein derartiges Konto zu eröffnen. Dies ist nur teilweise richtig.

Neben jedem Bürger, der als EU-Bürger in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnt und lebt, sind es nämlich darüber hinaus ebenfalls alle Personen, die sich aktuell rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhalten.

Somit haben beispielsweise auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Menschen ohne Aufenthaltstitel, die jedoch nicht abgeschoben werden dürfen, das Recht auf ein Basiskonto.

Was sind die rechtlichen Grundlagen des Basiskontos?

Wie in der Einleitung bereits kurz angesprochen, ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) die rechtliche Grundlage des Basiskontos innerhalb der gesamten Europäischen Union. In Kraft trat dieses Gesetz zum 19. Juni 2016 und stellt somit die rechtliche Grundlage dafür dar, dass alle Personen, die sich rechtmäßig innerhalb der EU aufhalten, die Eröffnung eines Basiskontos verlangen können.

Welche Leistungen beinhaltet das Basiskonto?

Das Basiskonto muss einige grundlegende Funktionen beinhalten, die ebenfalls beim normalen Girokonto zu finden sind, nämlich insbesondere:

  • Ein- und Auszahlungen in bar
  • Überweisungen
  • Lastschriften
  • Daueraufträge
  • Zahlungskartengeschäft

Sie können das Basiskonto für alle grundlegenden Funktionen des Zahlungsverkehrs nutzen, beispielsweise in Geschäften mit der zugehörigen Kundenkarte bezahlen, Online-Banking in Anspruch nehmen und einzelne Überweisungsaufträge von Ihrem Basiskonto tätigen.

Allerdings gibt es bei den meisten Banken einige Einschränkungen bezüglich der Leistungen, die Sie beim entsprechenden Basiskonto nicht nutzen können. So ist das Kreditinstitut beispielsweise nicht dazu verpflichtet, Ihnen einen Dispositionskredit einzuräumen oder zum Basiskonto eine Kreditkarte auszustellen.

Wie kann man ein Basiskonto eröffnen?

Büro- und Geschäftshaus mit Commerzbank im Untergeschoss

Eine Bank irgendwo in Deutschland …

Die Eröffnung eines Basiskontos ist in der Praxis relativ einfach. Zunächst einmal können Sie sich für eine beliebige Bank entscheiden, denn jedes Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union muss ein solches Basiskonto anbieten.

In Deutschland sind es unter anderem die folgenden Kreditinstitute, bei denen Sie das Basiskonto eröffnen können:

  • DKB
  • ING-DiBa
  • comdirect
  • Norisbank
  • Sparkassen
  • Sparda-Banken

Falls Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, teilen Sie dies einfach der entsprechenden Bank mit. Sie werden dann entweder online oder in der Filiale einen Kontoeröffnungsantrag ausfüllen müssen, der sich auf das Basiskonto bezieht. Der gesamte Vorgang der Kontoeröffnung ist mit der bei einem normalen Girokonto zu vergleichen.

Unter welchen Voraussetzungen muss das Basiskonto eröffnet werden?

Es besteht zwar grundsätzlich ein Recht, dass jede sich rechtmäßig in der EU aufhaltende Person ein Basiskonto bekommen muss. Allerdings gibt es dennoch einige Voraussetzungen, die zu erfüllen sind. So müssen Sie beispielsweise volljährig sein, denn Minderjährige haben keinen Anspruch auf ein Basiskonto.

Darüber hinaus haben Sie nur unter der Voraussetzung ein Anrecht auf das Basiskonto, dass Sie bei keiner anderen Bank schon ein gewöhnliches Girokonto führen.

In diesem Fall kann die Bank, bei der Sie das Basiskonto beantragen, den Antrag ablehnen.

Hintergrund ist vor allem der, dass jedes gewöhnliche Girokonto durch eine Vereinbarung in ein Basiskonto umgewandelt werden kann. Daher besteht kein Anlass, dass es sich beim Basiskonto um ein zweites Girokonto handeln muss.

Es sind also insbesondere die folgenden Voraussetzungen, unter denen Sie ein Basiskonto eröffnen dürfen:

  • Kontoinhaber ist volljährig
  • EU-Bürger oder rechtmäßiger Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union
  • es existiert bisher kein gewöhnliches Girokonto
  • keine gravierenden negativen Vorkommnisse bei der Bank

Der zuletzt genannte Punkt muss sicherlich noch etwas näher erläutert werden. Das Kreditinstitut, bei dem Sie das Basiskonto eröffnen möchten, ist dazu nämlich nicht verpflichtet, falls es in der Vergangenheit zum Beispiel eine vorsätzliche Straftat gegen eben diese Bank seitens des Kunden gegeben hat. Dies ist allerdings eine der wenigen Ausnahmen, bei denen die Eröffnung des Basiskontos abgelehnt werden darf.

Kontoeröffnung aus dem Ausland ebenfalls möglich

Da jeder EU-Bürger das Recht auf ein Basiskonto hat, ist es in der Praxis ebenfalls möglich, die Kontoeröffnung aus dem Ausland vorzunehmen.

Diese Alternative nutzen viele Kunden bereits seit Jahren beim normalen Girokonto.

Die Kontoeröffnung ist deswegen kein Problem mehr, weil es mittlerweile zahlreiche Direktbanken am Markt gibt, bei denen die Kontoeröffnung ohnehin in vollem Umfang online erfolgt.

Falls Sie sich beispielsweise aus beruflichen Gründen für einige Jahre im Ausland aufhalten, können Sie entweder bei einer dort ansässigen Bank ein Basiskonto beantragen oder online bei einem deutschen Kreditinstitut die Kontoeröffnung vornehmen.

Während alle EU-Bürger automatisch das Recht auf ein Basiskonto haben, muss bei den Nicht-EU-Bürgern differenziert werden.

In diesem Fall haben Sie nämlich nur dann ein Anrecht auf das Basiskonto, wenn Sie sich rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhalten. Dies bedeutet, dass sowohl Personen, die sich entweder gar nicht innerhalb der EU aufhalten oder dort illegal sind, kein Basiskonto eröffnen dürfen. Wer beispielsweise in den Vereinigten Staaten lebt, hat natürlich kein Anrecht auf ein Basiskonto.

Bildnachweis: Commerzbank-Filiale © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)

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Onlinekonto ohne Schufa-Abfrage

Prepaid Mastercard

Das Onlinekonto kommt mit einer Prepaid-MasterCard.

Wer es in Deutschland schwer hat, bei klassischen Banken ein Girokonto zu bekommen, kann im Onlinekonto der PayCenter GmbH die Lösung für seine Probleme finden. Natürlich darf auch jeder andere das Onlinekonto eröffnen.

Keine Diskriminierung

Der größte Vorteil des Onlinekontos gegenüber den Angeboten klassischer Banken ist, dass PayCenter das Onlinekonto Kunden unabhängig von ihrer Bonität anbietet. Negative Einträge bei der SCHUFA sind also kein Problem.

Das Onlinekonto kann man im Online-Banking-Bereich leicht in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln, sodass man im Fall von Kontopfändungen den pfändungsfreien Betrag sicher hat. PayCenter ist darauf eingerichtet und benachteiligt keinen Kunden wegen finanzieller Probleme.

Leistungen des Onlinekontos

  • Konto auf Guthabenbasis, maximal 15.000 €
  • Prepaid-MasterCard zum Bezahlen und Geldabheben
  • Online-Banking
  • Umwandlung in P-Konto ohne Zusatzkosten leicht möglich
  • einfache Kontoeröffnung
  • keine Mindestvertragslaufzeit

Konto auf Guthabenbasis bedeutet, dass das Onlinekonto nicht ins Minus laufen kann. Man verwaltet nur Geld, das einem überwiesen wurde (zum Beispiel Gehälter, Arbeitslosengeld) oder das man selbst aufs Konto überwiesen hat. So kann man nicht in Verlegenheit kommen, Kreditzinsen an das Geldinstitut zahlen zu müssen.

Gebühren fürs Onlinekonto

  • 39,00 € Aktivierungsgebühr einmalig
  • 9,90 € Kontoführungsgebühr monatlich
  • fünf eingehende Überweisungen und Zahlungen mit der MasterCard sind kostenlos, ansonsten 0,50 € pro Buchung
  • einmal monatlich ist das Abheben von Geld kostenlos, ansonsten 5,95 € pro Abhebung
  • 1,50 € Gebühr pro Einrichtung eines Dauerauftrags oder einer Terminüberweisung

(Stand: Januar 2015)

Weitere Zusatzleistungen können gegen Gebühr in Anspruch genommen werden. Für das Einlösen eines Schecks werden beispielsweise 3 € berechnet. Im Preisverzeichnis sind die Kosten transparent aufgeschlüsselt.

So funktioniert die Kontoeröffnung

  1. Antrag fürs Onlinekonto online ausfüllen
    Kurz darauf erhält man die ersten Daten per E-Mail.
  2. PostIdent-Formular ausdrucken und zur nächsten Poststelle gehen
    Das dient dem Bestätigen der eigenen Identität (gesetzlich vorgeschrieben) und ist kostenlos für Sie. Nehmen Sie außer dem PostIdent-Bogen auch Ihren Personalausweis mit.
  3. Konto „aufladen“
    Das geht per Überweisung oder per Bareinzahlung über ein anderes Geldinstitut. Beachten Sie, dass die erste Einzahlung auch die Gebühren zur Kontoaktivierung und -führung decken sollte.
  4. MasterCard per Post erhalten
    Konto und Karte können nun genutzt werden.

Tipp: Falls Sie keinen Personalausweis haben, können Sie auch Ihren Reisepass bei der Postfiliale vorlegen. Es kann sein, dass der Angestellte zum Reisepass auch eine Meldebestätigung sehen möchte. Diese bekommen Sie in Ihrem Einwohnermeldeamt.

Zusammenfassung

Das Onlinekonto ermöglicht jedermann, in Deutschland unabhängig von seiner Bonität ein Konto zu führen. Das Konto kann ohne Probleme auch als P-Konto zum Schutz bei Pfändungen geführt werden. Finanziert wird das Konto durch Gebühren – eine intelligente Nutzung hilft dabei, diese zu begrenzen.

Passt das Onlinekonto zu Ihnen? Hier geht’s zum Antrag fürs Onlinekonto.

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Dank EU: Rechtsanspruch auf Girokonto

Plenarsaal des Europäischen Parlamentes in Strasburg

Europäisches Parlament in Straßburg

Heute finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Viele Bürger in der Europäischen Union – nicht nur in Deutschland – fragen sich anlässlich der Europawahl, was ihnen die EU eigentlich bringt.

EU mit Image-Problem

In den zurückliegenden Jahren bestimmten in der Finanz- und Schuldenkrise taumelnde Staaten, mehrfach überschrittene rote Linien und deutsche Garantien für Kredite vom Staatsbankrott bedrohter Länder die Berichterstattung zur Europapolitik bei uns.

Jüngst rückten die unglücklichen Nachwirkungen der Verhandlungen um eine Assoziierung der Ukraine mit der Europäischen Union in den Vordergrund.

In anderen Ländern prägen schmerzhafte Einschnitte, die ihnen in Begleitung von Rettungspaketen auferlegt wurden, das Bild der EU.

Regierungen der Mitgliedsländer verbuchen populäre Entscheidungen auf EU-Ebene für sich, während unpopuläre Entscheidungen der EU-Administration angelastet werden. In den letzten Jahren hätte man meinen können, die Union sei erfunden worden, um stets einen Sündenbock parat zu haben …

EU-Parlament beschließt Rechtsanspruch

Doch dass es demnächst in Deutschland einen echten Rechtsanspruch auf ein Girokonto geben wird, verdanken wir der Europäischen Union.

Lange Zeit gab es in Deutschland nur eine Selbstverpflichtung der Banken, Bürgern zumindest ein sogenanntes Jedermann-Konto einzurichten. Rechtlich bindend war diese Erklärung allerdings nicht, sodass hunderttausende Deutsche ohne Konto blieben – EU-weit leben zig Millionen Bürger ohne Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Am 15. April 2014 hat das EU-Parlament in Straßburg beschlossen, dass in allen Mitgliedsländern Banken zukünftig Bürgern ein Girokonto, in der Richtlinie Zahlungskonto genannt, zur Verfügung stellen müssen. Weitere Details dazu lesen sie hier demnächst in einem weiteren Beitrag.

Leider gilt die Regelung nicht ab sofort. Die Regierungen der EU-Mitgliedsländern müssen dem Beschluss zunächst zustimmen und dann in ihr nationales Recht übernehmen. In Kraft tritt der Rechtsanspruch wahrscheinlich 2016. Welche Möglichkeiten es bis dahin gibt, auch in einer schwierigen persönlichen Situation an ein Konto zu kommen, haben wir für Sie im Artikel „Wie komme ich an ein Girokonto?“ zusammengefasst.

Bildnachweis: JLogan

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Wie komme ich an ein Girokonto?

Die Bedeutung des Girokontos kann in unserer Gesellschaft kaum überschätzt werden. Der elektronische Zahlungsverkehr ist üblich bei der Bezahlung grundlegender Dienstleistungen wie der Bereitstellung von Wohnraum, Strom und Trinkwasser. Oft werden keine alternativen Zahlungswege als per Überweisung akzeptiert.

Überweisungsträger

Überweisungsträger

Dennoch haben geschätzte 670.000 Erwachsene in unserem Land keinen Zugang zu einem Girokonto. Negative Schufa-Einträge sind oft ein Grund, warum es mit dem Kontoantrag nicht klappt. Während ein Rechtsanspruch auf Energie- und Wasserversorgung besteht, gibt es kein deutschlandweites Recht auf ein Girokonto. Initiativen, dies zu ändern, scheiterten im Bundestag zuletzt am 19. April 2013.

In diesem Artikel finden Sie Informationen, wie Sie dennoch den Weg zum Girokonto meistern. Die entscheidenden Stichworte lauten dabei Jedermann-Konto und Bürgerkonto.

Jedermann-Konto

Zwar haben sich die deutschen Banken bereits vor Jahren selbst verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Im Gegensatz zu einer rechtlichen Regelung scheinen manche Banken sich allerdings an ihr eigenes Versprechen nicht gebunden zu fühlen.

Falls Sie kein Girokonto haben und eine Bank Ihnen die Einrichtung eines Kontos verweigert, kann es dennoch lohnen, ausdrücklich und gegebenenfalls schriftlich auf die Selbstverpflichtung der Banken hinzuweisen. Auf der Seite Jedermann-Konto finden Sie mehr Informationen und Musterbriefe dazu.

Bürgerkonto der Sparkassen

Die Sparkassen bieten jedem Verbraucher ein Girokonto auf Guthabenbasis unter dem Namen „Bürgerkonto“ an. Die Sparkassen begründen dies auch mit der Orientierung ihres Geschäftsmodells am Gemeinwohl. Diese Verpflichtung greift seit Oktober 2012 für alle Sparkassen in Deutschland.

Falls Sie mit ihrem Kontoantrag bei einer Sparkasse keinen Erfolg haben, weisen Sie ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Eröffnung des Bürgerkontos hin. Wenden Sie sich gegebenenfalls an den Ombudsmann und die Schlichtungsstelle. Ihre örtliche Sparkasse erkennt deren Empfehlung an.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Sparkassen zum Bürgerkonto.

Kontoführungsgebühren

Sparkasse Tirschenreuth

Sparkassenfiliale

Die Gebühren für die Kontoführung sind beim Bürgerkonto auf Guthabenbasis nicht höher als bei anderen Kontomodellen der Sparkassen. Einige Banken bieten auch kostenlose Konten auf Guthabenbasis an.

Ganz wichtig ist aber: Zahlen Sie Kontoführungsgebühren, die vertraglich vereinbart sind! Die Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen schließt eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht aus. Ein solcher wichtiger Grund ist, wenn der Kunde seinerseits den Kontovertrag nicht einhält, indem er der Bank vereinbarte Gebühren vorenthält.

Pfändungsschutzkonto

Spätestens wenn man durch eine Kontopfändung belastet wird, sollte man sich mit dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto) beschäftigen. Dieses Konto stellt sicher, dass der Betroffene trotz Pfändung über einen begrenzten pfändungsfreien Betrag verfügen kann, um sein und das Dasein Abhängiger (Kinder) zu sichern.

Jeder Bürger darf genau ein P-Konto führen. Das geschieht, indem er ein bestehendes Girokonto von der Bank in ein P-Konto umwandeln lässt. Dies muss vertraglich festgehalten werden. Das Gute: Auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch. Eine Bank darf dies nicht ablehnen.

Nicht mit der Tür ins Haus fallen

Falls Sie noch kein Girokonto haben und fürchten, in der kommenden Zeit den Pfändungsschutz des P-Kontos zu benötigen, kann es dennoch ratsam sein, bei der Bank nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen. Das heißt: Manche Bank wird eher versuchen sich aus ihrer Selbstverpflichtung herauszuwinden, wenn Sie gleich nach einem P-Konto fragen, anstatt nur ein Girokonto zu beantragen.

In ein P-Konto umwandeln lässt sich das Konto später noch immer. Dies ist aber kein Aufruf zur Unehrlichkeit! Lügen Sie ihre Bank nicht an – Ehrlichkeit gehört zu einer ordentlichen Geschäftsbeziehung unbedingt dazu.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie von sich aus ihre ganze Lebensgeschichte und Mutmaßungen über die Zukunft vor der Bank ausbreiten müssen. Sie können sich sicher sein: Auch ihre Bank wird Ihnen nicht ungefragt ihre gesamten Geschäftsgeheimnisse und Strategien offenbaren. Und das ist auch okay so.

Bildmaterial: Zebra848/Wikimedia Commons; Erik Streb/Wikimedia Commons (CC-BY-SA)

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Urteil: keine Zusatzgebühren fürs P-Kont…

OLG Frankfurt am Main

Schon im Jahr 1999 entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken und Sparkassen ihren Kunden keine Gebühren im Fall der Kontopfändung zusätzlich berechnen dürfen. Die Einführung des Pfändungsschutzkontos im Jahr 2010 nutzten Geldinstitute jedoch, um Kunden erneut Mehrkosten aufzuladen.

Das Pfändungsschutzkonto – oder kurz P-Konto – ermöglicht Menschen, auch im Fall einer Kontopfändung noch über einen Teil des eigenen Geldes zu verfügen, sodass Rechnungen beglichen und das Lebensnotwendige eingekauft werden kann.

Unklare Gesetze zu P-Konto-Gebühren

Der Gesetzgeber hatte verpasst, die Regelungen um eine eindeutige Formulierung zur Kostenverteilung beim neuen P-Konto zu ergänzen. Unsere Petition an den Deutschen Bundestag mit der Bitte, hier eine Klarstellung herbeizuführen, blieb leider erfolglos.

So erhoben Banken von ihren Kunden, die ihr per Gesetz garantiertes Recht auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ausüben wollten, teils unzumutbare Gebühren. Die Aufgabe, eine Klärung über die Zulässigkeit dieser Mehrkosten herbeizuführen, fiel erneut an die Gerichte.

Urteil des OLG Frankfurt/Main

Am 28. März fällte die oberste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Hessen nun eine Entscheidung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main formulierte dabei den folgenden Leitsatz:

Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden […] dar, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto […] eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

Urteil des OLG Frankfurt/Main, 19. Zivilsenat, vom 28.03.2012, Aktenzeichen: 19 U 238/11.

Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wandte sie hier auf das neue P-Konto an.

In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Klage noch abgewiesen. Die klagende Verbraucherschutzorganisation legte Berufung ein, sodass der Fall dem Oberlandesgericht zufiel. Mit Erfolg. Eine weitere Revision wurde nicht zugelassen.

Ähnliche Entscheidung in Bremen

Auch das Oberlandesgericht Bremen hat im März eine ähnliche Entscheidung getroffen. In der Hansestadt geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Sparkasse Bremen. Anders als in Hessen wurde in Bremen die Revision jedoch zugelassen.

Fazit

Banken und Sparkassen dürfen grundsätzlich keine höheren Gebühren verlangen, wenn Kunden ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen – und darauf hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch.

Bildmaterial: Pincerno/Wikipedia (CC-BY-SA-3.0)

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Das P-Konto ab 2012

Im Juli 2010 startete das P-Konto. Mit Beginn des Jahres 2012 tritt die zweite Stufe der Einführung des Pfändungsschutzkontos in Kraft: Ab Januar gibt es den Pfändungsschutz nur noch mit P-Konto. Zu diesem Anlass finden Sie hier eine Übersicht zum Thema.

Die Taschen sind leer.

Pfändung

Bezahlt ein Schuldner seine Schulden nicht, können Gläubiger bei Gericht einen Pfändungsbeschluss erwirken. Gepfändet werden können verschiedene Dinge, beispielsweise Bargeld oder Gegenstände.

Gepfändete Gegenstände werden in der Regel versteigert – ihr Erlös wird dann zur Schuldentilgung eingesetzt. Viele Schuldner besitzen allerdings kaum Hab und Gut, das von Wert und pfändbar ist.

Kontopfändung

Gepfändet werden kann auch ein Bankkonto, zum Beispiel ein Girokonto. Auch hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses. Eine Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Schuldner unter das Existenzminimum gedrückt wird.

Auch ein Schuldner besitzt Grundrechte. Diese nutzen im Übrigen nicht nur ihm selbst, sondern kommen auch dem Gläubiger zugute. Denn nur wessen Existenz gewährleistet bleibt, kann weiterhin Schulden begleichen.

Pfändungsfreier Betrag

Die Pfändungsfreigrenze gibt an, über welchen Geldbetrag ein Schuldner trotz Pfändung seines Kontos verfügen kann. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei monatlich 1028,89 Euro.

Der Wert wird allerdings regelmäßig an die sich ändernden Umstände angepasst. Steigen die Lebenshaltungskosten, muss auch die Freigrenze angehoben werden. Für unterhaltspflichtige Personen – also beispielsweise Eltern mit Nachwuchs im Kindesalter – gelten höhere, gestaffelte Freigrenzen.

Pfändungsschutzkonto

Nach einer eineinhalbjährigen Übergangsphase verbleibt nach dem Jahreswechsel 2011/2012 das Pfändungschutzkonto (P-Konto) als einziger Weg, um über den pfändungsfreien Betrag zu verfügen.

Jeder Bürger in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch darauf, eines – und nur eines – seiner Girokonten in ein P-Konto umzuwandeln. Dafür benötigt er weder einen gerichtlichen Beschluss, noch das Wohlwollen seiner Bank.

P-Konto einrichten

Wenden Sie sich an Ihre Bank, um ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn es schnell gehen soll: am besten persönlich in einer Filiale. Eine Umwandlung bedarf einer Änderung ihres Vertrages mit der Bank. Deshalb ist eine Unterschrift notwenig.

Wer unterhaltspflichtig ist und wem daher ein höherer pfändungsfreier Betrag als der Grundfreibetrag von 1028,89 Euro zusteht, benötigt dafür gegenüber der Bank in der Regel eine Bescheinigung. Eine Schuldnerberatung kann helfen, hier die nötigen Unterlagen zusammenzustellen.

Keine Kontosperrung

Wessen Girokonto gepfändet wurde und wer es deshalb in ein P-Konto umwandeln möchte, kann und sollte von der Bank verlangen, dies innerhalb von höchstens drei Geschäftstagen zu erledigen. Ab dem vierten Tag hat der Kunde Anspruch auf die Funktionen des Pfändungsschutzkontos.

Der P-Konto-Inhaber kann auf diesem Konto selbst dann über seinen monatlichen pfändungsfreien Betrag verfügen und Überweisungen tätigen, wenn eine Pfändung vorliegt. Das P-Konto wird nicht gesperrt.

Haken beim P-Konto

Schlecht gelaunte Bänker.

Mit Pfändungen belastete Kunden gehören für seriöse Banken zumeist nicht zur Zielgruppe. Wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte, wird daher damit rechnen müssen, dass die Bedingungen weniger vorteilhaft als bei anderen Kontomodellen sind.

Leider gehen manche Geldinstitute auch soweit, ihre Kunden über das P-Konto eindeutig falsch zu informieren, sie unfreundlich zu behandeln oder horrende Zusatzgebühren zu verlangen.

Kosten

Insbesondere höhere Kosten für den Pfändungsschutz dürften Kunden gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung eigentlich nicht entstehen. Allerdings hat der Gesetzgeber bei Einführung des P-Kontos verpasst, hier unmissverständliche Regelungen ins Gesetz zu schreiben. Unsere Petition an den Bundestag dazu blieb ohne entsprechende Resonanz.

So nutzen manche Banken die Einführung des P-Kontos, um ihre finanzschwachen Kunden besonders zu schröpfen, bis neue Gerichtsentscheidungen zum P-Konto rechtskräftig sind. Betroffene können sich gegebenenfalls an Verbraucherzentrale und Schuldnerberatung wenden. Eine Beschwerde beim Ombudsmann des zuständigen Bankenverbandes kann ebenfalls sinnvoll sein.

Bildmaterial: free-clipart.net

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P-Konto bei der Targobank

Die Targobank bietet eine ganze Reihe Girokonten für verschiedene Kundengruppen mit verschiedenen Ansprüchen an: von A wie Aktiv-Konto bis V wie Vorteils-Konto. Die verschiedenen Kontotypen unterscheiden sich unter anderem bei Leistungen und Gebühren.

Kunde behält Kontotyp auch mit P-Konto

Bildschrimfoto der Targobank-Website

Girokonto der Targobank: www.targobank.de

Bislang hatte die Umstellung aufs P-Konto einen Haken: Der Kunde musste in den Tarif Classic-Konto wechseln – auch wenn andere Modelle den individuellen Bedürfnissen besser entsprachen. Das hat sich nun geändert, wie uns die Targobank mitteilte.

Kunden der Targobank können jetzt ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, ohne den Kontotyp wechseln zu müssen.

Die Kosten der Kontoführung richten sich also nach dem in Anspruch genommenen Angebot. Ab einem Gehaltseingang von 600 € monatlich bietet die Targobank kostenlose Kontomodelle an.

Kontoführung auf Guthabenbasis

Neue P-Konten werden wie üblich auch bei der Targobank auf Guthabenbasis geführt.

Gebäude der Targobank in Duisburg

Targobank in Duisburg

Nutzung des P-Kontos

Auch nach dem Umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto behält der Kunde seine girocard (ehemals ec-Karte). Mit ihr kann man Geld am Automaten abheben oder im Geschäft bezahlen.

Auch das Onlinebanking ist weiterhin möglich. Freilich sind Verfügungen nur im Rahmen des Pfändungsfreibetrags möglich, sollte eine Pfändung vorliegen.

Zum Angebot der Targobank: Aktiv-Konto (Girokonto)

Bildmaterial:
Website der Targobank,
Alice Chodura (Wikimedia Commons, CC-BY-SA)

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Kostenloses Girokonto mit Kontostand per…

Bild: SMS-Kontostandsservice gratis für 12 Monate

Die Sparda-Bank Berlin bietet den ersten 1.000 Neukunden ihres kostenlosen Girokontos einen besonderen Service an: Den Kontostand gibt es täglich für ein Jahr gratis aufs Handy. Ideal, um die eigene finanzielle Situation immer im Blick zu haben. Bestandskunden berechnet die Bank für diesen Service 1 € im Monat – ansonsten ist das Konto kostenfrei.

Zu beachten ist, dass für P-Konten abweichende Konditionen gelten können. Hier beschrieben ist das reguläre Girokonto.

Genossenschaftsanteil

Wie bei Genossenschaftsbanken üblich, ist für die Kontoeröffnung der Erwerb eines Geschäftsanteils in Höhe von 52 € Voraussetzung. Dieses Geld ist jedoch nicht verloren. Unter Beachtung der Fristen kann der Anteil nach Beendigung der Geschäftsbeziehung wieder zurückgegeben werden. Zudem wird auf Genossenschaftsanteile jährlich eine Dividende ausgezahlt.

Sparda-Bank Berlin

Geschäftsbereich der Sparda-Bank Berlin: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen

Der Geschäftsbereich der Sparda-Bank Berlin eG mit rund 80 Filialen beschränkt sich nicht nur auf Berlin, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen. Es handelt sich bei ihr um die Genossenschaftsbank mit den meisten Mitgliedern in Deutschland.

Kostenlos Bargeld abheben

Gebührenfrei Bargeld abheben können Kunden des kostenlosen Girokontos der Sparda-Bank Berlin bundesweit an allen Geldautomaten des Cashpool-Verbandes sowie in allen Rewe- und Pennymärkten.

Link zum Angebot: Girokonto der Sparda-Bank Berlin

Bildmaterial: Sparda-Bank Berlin, Immanuel Giel/Wikipedia

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P-Konten im Vergleich

Welche Konditionen gelten fürs P-Konto bei welcher Bank?

das Balkendiagramm illustriert: hier werden P-Konten verglichen

Das Resultat ist ernüchternd. Die meisten Banken verlangen höhere Gebühren für das Pfändungsschutzkonto als bei anderen Kontomodellen. Dazu gibt es wesentliche Abstriche bei den Leistungen – selbst bei Kunden, die von keiner Pfändung betroffen sind.

Das komplette Ergebnis unserer Anfragen finden Sie anschaulich aufbereitet auf unserer Seite: P-Konten verschiedener Banken im Vergleich.

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SCHUFA: Verwendung von P-Konto-Daten

Vor einem Monat startete das P-Konto. In Kraft gesetzt wurde es durch das Gesetz zur Reform der Kontopfändungsschutzes.

Das Gesetz ändert die Zivilprozessordnung so, dass eingerichtete P-Konten ausdrücklich an die SCHUFA Holding AG gemeldet werden. Eine einmalige Regelung in Deutschland – und Anlass für uns, bei der SCHUFA nach der Verwendung der Daten zu fragen.

Die SCHUFA

Ullsteinhaus in Berlin, Sitz der Berliner Geschäftstelle der SCHUFA

Die Berliner SCHUFA-Geschäfts­stelle findet sich im Ullsteinhaus.

Die Geschichte der SCHUFA reicht bis in das Jahr 1927 zurück. Seitdem war die „Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung“, später „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, in verschiedenen regionalen Vereinen organisiert.

1952 wurde die Bundes-SCHUFA e. V. von den nach dem Krieg wiederbelebten Regionalstellen gegründet. Erst im Jahr 2000 wurde die SCHUFA in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Unternehmenssitz ist die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden.

Daten sind das Kapital der SCHUFA

Das privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen sammelt personenbezogene Daten über Verbraucher und ihr Verhalten im Finanzbereich. Dazu gehören Informationen über eingerichtete Konten, Kredite und Verträge, über Zahlungsausfälle und Vollstreckungsmaßnahmen.

Mehrfach beschäftigten sich Gerichte im Rahmen des Datenschutzes mit der SCHUFA. 1985 erklärte der Bundesgerichtshof beispielsweise, dass Kundendaten nur dann an die SCHUFA übermittelt werden dürfen, wenn der Kunde dem in einer Vertragsklausel zugestimmt hat.

Ein Recht auf Auskunft

Das Bundesdatenschutzgesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, die über ihn bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeicherten Daten einmal im Jahr kostenlos einzusehen (§ 34).

Gibt es berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Daten bei der SCHUFA Fehler enthalten, muss die Auskunft auch wiederholt kostenfrei gewährt werden. Falsche Angaben muss die SCHUFA berichtigen (§ 35).

Das P-Konto bei der SCHUFA

Um Missbrauch beim P-Konto zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und an Banken weiterzugeben:

Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

Datenverwendung durch die SCHUFA

Wir fragten bei der SCHUFA an, ob die Information über das Einrichten eines P-Kontos über diesen gesetzlich vorgesehen Zweck hinaus in weiteren Zusammenhängen verwendet werden.

Insbesondere interessierte uns, ob ein eingetragenes P-Konto einen Einfluss auf den Score-Wert (siehe auch „Schuldenatlas 2009: die Schattenseite der Statistik“) des Kunden hat. Die Antwort der SCHUFA ist nicht eindeutig:

Der Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 8 ZPO ausdrücklich eine Zweckbestimmung für die Verwendung der Information des P-Konto definiert. Die SCHUFA trägt durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass dieser Zweckbestimmung Rechnung getragen wird.

SCHUFA Holding AG

Wir stellten ebenfalls die Frage, ob im Zusammenhang mit der Einschätzung der Kreditwürdigkeit jenen, die von einer Kontopfändung nicht bedroht sind, davon abzuraten sei, ein P-Konto vorsorglich einzurichten. Dazu konnte das Unternehmen keine Empfehlung geben, da dies allein das Verhältnis zwischen Kunde und Bank betreffe.

SCHUFA in der Kritik

SCHUFA-Verbraucherservice-Stelle in Köln: Widdersdorfer Straße

Sitz der SCHUFA-Verbraucher­service­stelle in Köln

Zuletzt geriet die SCHUFA wegen mangelnder Transparenz bei der Berechnung der Score-Werte in die Kritik. In einer Pressemitteilung vom 19. Juli rügte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein die Informationspolitik des Unternehmens.

Die Verwendung der Score-Werte sei demnach „unverantwortlich“. Datenschützer und selbst Banken wüssten nicht, nach welchen Kriterien die ihnen von der SCHUFA übermittelte Kreditwürdigkeit errechnet wird.

Bildmaterial:
Ingrid Strauch (Wikimedia, CC-BY-SA),
mueritz (Flickr, CC-BY-SA)

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