delete

Dank EU: Rechtsanspruch auf Girokonto

Plenarsaal des Europäischen Parlamentes in Strasburg

Europäisches Parlament in Straßburg

Heute finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Viele Bürger in der Europäischen Union – nicht nur in Deutschland – fragen sich anlässlich der Europawahl, was ihnen die EU eigentlich bringt.

EU mit Image-Problem

In den zurückliegenden Jahren bestimmten in der Finanz- und Schuldenkrise taumelnde Staaten, mehrfach überschrittene rote Linien und deutsche Garantien für Kredite vom Staatsbankrott bedrohter Länder die Berichterstattung zur Europapolitik bei uns.

Jüngst rückten die unglücklichen Nachwirkungen der Verhandlungen um eine Assoziierung der Ukraine mit der Europäischen Union in den Vordergrund.

In anderen Ländern prägen schmerzhafte Einschnitte, die ihnen in Begleitung von Rettungspaketen auferlegt wurden, das Bild der EU.

Regierungen der Mitgliedsländer verbuchen populäre Entscheidungen auf EU-Ebene für sich, während unpopuläre Entscheidungen der EU-Administration angelastet werden. In den letzten Jahren hätte man meinen können, die Union sei erfunden worden, um stets einen Sündenbock parat zu haben …

EU-Parlament beschließt Rechtsanspruch

Doch dass es demnächst in Deutschland einen echten Rechtsanspruch auf ein Girokonto geben wird, verdanken wir der Europäischen Union.

Lange Zeit gab es in Deutschland nur eine Selbstverpflichtung der Banken, Bürgern zumindest ein sogenanntes Jedermann-Konto einzurichten. Rechtlich bindend war diese Erklärung allerdings nicht, sodass hunderttausende Deutsche ohne Konto blieben – EU-weit leben zig Millionen Bürger ohne Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Am 15. April 2014 hat das EU-Parlament in Straßburg beschlossen, dass in allen Mitgliedsländern Banken zukünftig Bürgern ein Girokonto, in der Richtlinie Zahlungskonto genannt, zur Verfügung stellen müssen. Weitere Details dazu lesen sie hier demnächst in einem weiteren Beitrag.

Leider gilt die Regelung nicht ab sofort. Die Regierungen der EU-Mitgliedsländern müssen dem Beschluss zunächst zustimmen und dann in ihr nationales Recht übernehmen. In Kraft tritt der Rechtsanspruch wahrscheinlich 2016. Welche Möglichkeiten es bis dahin gibt, auch in einer schwierigen persönlichen Situation an ein Konto zu kommen, haben wir für Sie im Artikel „Wie komme ich an ein Girokonto?“ zusammengefasst.

Bildnachweis: JLogan

delete

Bundestag bearbeitet Petition zum P-Kont…

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt die Petition gegen Gebühren-Aufschläge bei P-Konten nicht zur öffentlichen Mitzeichnung frei.

Schreiben des Deutschen Bundestages: P-Konto-Petition wird nicht öffentlich

Bundestag: keine öffentliche Mitzeichnung bei P-Konto-Petition

Ohne Begründung

Zu dieser Entscheidung gab der Petitionsausschuss keine Begründung ab. Obwohl mehr Transparenz wünschenswert wäre, ist dieses Vorgehen üblich.

Typischerweise werden Petition nicht öffentlich behandelt, wenn der Bundestag kein hinreichendes öffentliches Interesse in einem Anliegen erkennt, wenn er bereits ähnliche (öffentliche oder private) Eingaben erhalten hat oder wenn der Eindruck entstehen könnte, ein bestimmtes Produkt werde beworben.

Zudem erhält der Petitionsausschuss mehr Petitionen, als er nach eigenen Angaben im öffentlichen Verfahren behandeln lassen kann. Auch deshalb wird eine Auswahl getroffen.

Kaum Nachteile

Leider können nur öffentliche Petitionen elektronisch von anderen Bürgern mit ihrer Unterschrift unterstützt werden. Diese Möglichkeit, die allerdings vor allem symbolischen Charakter hat, entfällt nun.

Sonstige Nachteile entstehen nicht. Auf www.pkonto.org wird selbstverständlich weiterhin über Neuigkeiten berichtet – auch zum Stand dieser Petition.

Aktiv werden weiter möglich

Ärgern Sie sich über zusätzliche Gebühren für den reformierten Pfändungsschutz in Form des P-Kontos? Sie können Ihre Meinung weiterhin kundtun!

Sie können zum Beispiel Ihrem Vertreter im Bundestag schreiben oder das praktische Kontaktformular des Ministeriums für Verbraucherschutz nutzen.

Ihre Meinung zählt

Leider kann man nicht erwarten, dass sich schon von heute auf morgen etwas ändert. Aber es gibt viele Wege, sich zu engagieren, um am Ende erfolgreich zu sein.

Gerne können Sie Ihre Ideen und Ihre Erfahrungen zum P-Konto und dem Einsatz für kundenfreundliche Konditionen hier mitteilen.

delete

Aigner: P-Konto sollte kostenfrei sein

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner setzt sich für ein P-Konto ohne Sondergebühren ein.

Für die Reform des Kontopfändungsschutzes hatte man sich viel Zeit genommen. Im vergangenen Jahr wurde dann die Einführung des P-Kontos mit breiter Mehrheit im Bundestag beschlossen. Aus gutem Grund:

Porträt der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner

Ohne Girokonto lässt sich der Alltag kaum organisieren. Das neue P-Konto schützt den Kontoinhaber davor, wegen einer Kontopfändung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden und sich so noch tiefer zu verschulden.

Ilse Aigner, Bundesministerin

Nachbesserungsbedarf beim P-Konto

Nun gibt es das P-Konto noch keine zwei Wochen, und schon zeigen sich erste Schwächen im Gesetz. Anscheinend hatten viele Politiker nicht erwartet, dass Banken für bei Umwandlung eines Girokontos in das neue Pfändungsschutzkonto teils kräftige Zusatzgebühren erheben.

Durch diese Gebühren droht, was ein Recht jedes Bürgers ist und zum Bürokratieabbau beitragen sollte, zu einem Fehlschlag zu werden. Wie kann das verhindert werden?

Drei Wege zur Gebührenfreiheit

Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner appelliert an Banken, ein P-Konto kostenlos einzuräumen oder zumindest „keine Aufschläge zur normalen Kontoführungsgebühr“ zu verlangen. Dass bereits eine unverbindliche Aufforderung an Kreditinstitute Wirkung zeigen wird, muss leider bezweifelt werden.

Mit einer Petition an den Deutschen Bundestag wollen wir erreichen, dass hier eine klare Rechtslage geschaffen wird. Wir würden begrüßen, wenn auch Regierung und Parlament eine Initiative starten, um den erkannten Mangel des Gesetzes nachzubessern.

Einen dritten Weg eröffnen die Gerichte: Bislang durften keine Entgelte bei Kontopfändungen erhoben werden – und dazu zählte auch die Bearbeitung der pfändungsfreien Beträge.

Da das P-Konto nach einer Übergangsphase nicht nur Alternative sondern Ersatz des alten Kontopfändungsschutzes wird, sollten in der Tradition der Rechtssprechung auch weiterhin keine Gebühren anfallen. Ein erneutes Gerichtsurteil könnte diese Klarheit bringen. Allerdings: Der Klageweg ist lang.


Bildmaterial: Ilse Aigner/Wikipedia (CC-BY-2.0-DE)

delete

Petition zum P-Konto an den Deutschen Bu…

Giebel des Reichstages

Über dem Eingang des Reichs­tags­gebäudes: „Dem deutschen Volke“.

Am 29. Juni reichten wir eine Petition beim Deutschen Bundestag ein. Ihr Ziel: Keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Petitionen an den Bundestag sind eine im Grundgesetz verankerte Möglichkeit der politischen Mitwirkung jedes Menschen – nicht umsonst steht über dem Eingang des Reichstags­gebäudes: „Dem deutschen Volke“.

Jeder kann mitmachen

Eingereicht wurde die Petition als öffentliche Petition. Wenn der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages das öffentliche Interesse dieser Bitte zum P-Konto anerkennt, wird er die Petition in wenigen Wochen auf der Internetseite des Bundestages veröffentlichen.

Dann kann jeder Bürger per elektronischer Unterschrift die öffentliche Petition unterstützen. Verpassen Sie es nicht – wir geben über Twitter und hier im Blog Bescheid: Folgen Sie uns bei Twitter, abonnieren Sie unseren Feed oder schauen Sie hier öfter vorbei.

Sollte der Bundestag dieses Anliegen wider Erwarten nicht zur öffentlichen Mitzeichnung freigeben und nur im geschlossenen Rahmen bearbeiten, halten wir Sie hier dennoch auf dem Laufenden.

Die Petition

Anliegen

Der Bundestag möge beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keine zusätzlichen Entgelte erheben dürfen.

Begründung

Kreditinstitute dürfen bei Kontopfändungen keine zusätzlichen Gebühren erheben, da es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt, nicht um eine Dienstleistung für den Kunden.1

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird zum 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Das P-Konto ermöglicht Kunden auch bei Pfändung automatisch über den gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Der pfändungsfreie Betrag ist für den Schuldner und seine Familie lebensnotwendig. Ab 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit des Pfändungsschutzes.

Durch das P-Konto wird der Pfändungsschutz allgemeiner, unbürokratischer und schneller. Allgemeiner heißt zum Beispiel, dass nicht mehr nach Art der Einkünfte unterschieden wird, sodass auch Selbstständige geschützt sind. Das ist im Interesse der Gleichberechtigung. Unbürokratischer heißt zum Beispiel, dass nicht bei jeder Pfändung das Amtsgericht bemüht werden muss, um an den sowieso gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu kommen. Die Gerichte werden dadurch entlastet, das ist im Interesse von Staat und Gesellschaft. Schneller heißt für den Betroffenen, dass er und seine Familie mit Lebensmitteleinkäufen oder Tanken, um zur Arbeit zu fahren, nicht mehr auf die Öffnungszeiten der Gerichte und Banken warten müssen. Das ist im Interesse der Menschenwürde und der Arbeitgeber.

Als weiterer Vorteil ist zu nennen, dass das P-Konto nicht mehr gesperrt wird, sodass der Schuldner im Rahmen des pfändungsfreien Betrages weiterhin Überweisungen vornehmen kann, um Rechnungen zu begleichen. Dadurch wird verhindert, dass weitere Schulden entstehen. Das ist im Interesse von Unternehmen.

Trotz dieser vom Gesetzgeber gewünschten Vorteile ist zu befürchten, dass Menschen ihr Girokonto nur zögerlich oder gar nicht in ein P-Konto umwandeln, weil Kreditinstitute hierfür zum Teil hohe monatliche Entgelte verlangen. Dies steht im Gegensatz zur bisherigen Gebührenfreiheit bei Pfändungen. Außerdem fehlt jede Gebühr, die hier anfällt, im Pfändungsfall bei der Begleichung der Schulden gegenüber dem Gläubiger.

Zu befürchten ist, dass Banken mit den erhöhten Gebühren Kundenpolitik betreiben: Menschen, die sich um den gesetzlich garantierten Pfändungsschutz Gedanken machen, sollen abgeschreckt werden, da sie der Bank nicht als lukrative Kunden erscheinen. Hier entsteht eine Stigmatisierung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Der Bundestag möge daher beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos nur dieselben Entgelte verlangen dürfen, wie für die entsprechenden normalen Girokonten.


1BGH 18.05.1999, AZ XI ZR 219/98 und BGH 19.10.1999, AZ XI ZR 8/99

delete

Soll Entschuldung einfacher werden?

Ist ein Bürger in Deutschland hoffnungslos überschuldet und alle Versuche der Einigung mit den Gläubigern scheitern, besteht in Deutschland die Möglichkeit einer Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren). In vielen Fällen kann der Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren von seinen Restschulden befreit werden.

Andere Länder – andere Zeiten

Lage von Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin in Frankreich

Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Ländern. Allerdings gibt es Unterschiede im Detail. So variiert die Dauer der Wohlverhaltensphase von Land zu Land oder entfällt ganz. In den französischen Départements Moselle (Lothringen) sowie Bas-Rhin und Haut-Rhin (Elsass) ist eine Restschuldbefreiung oft schon nach 18 Monaten möglich.

Französische Befreiung wird anerkannt

Als EU-Bürger haben Deutsche die freie Wohnortwahl innerhalb der Europäischen Union. Wer vor einer drohenden Privatinsolvenz ins Elsass oder das Départements Moselle umzieht und Arbeit findet, kann das französische System in Anspruch nehmen.

In Deutschland wird die Befreiung nach dem französischen System anerkannt, so will es europäisches Recht. Der Bundesgerichtshof bekräftigte diese Regelung 2001.

Deutsches Verfahren noch zeitgemäß?

Angesichts dieser Unterschiede und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten stellt sich die Frage, ob das derzeit gültige deutsche Verfahren noch zeitgemäß ist.

Auch wirtschaftliche Argumente sprechen für eine kürzere Dauer des Verfahrens. Solange die Wohlverhaltensphase andauert, haben Betroffene es schwer, Arbeit zu finden. Insbesondere gilt das für qualifizierte Stellen.

Arbeitslosigkeit und die Kosten des Verfahrens gehen finanziell zu Lasten der gesamten Gesellschaft. Der Schuldner wird daran gehindert, mit einem Neuanfang wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Nicht einmal die Gläubiger profitieren: Ohne Job kann ein Schuldner kein Geld verdienen, um Forderungen zu begleichen.

Ironie der Geschichte

Ironischerweise geht das französische Recht in den Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin auf deutsche Gesetze aus Kaiserzeiten zurück, als Elsass und Lothringen zum Deutschen Reich gehörten. Heute scheint es moderner als das jüngere Verfahren der Bundesrepublik.

Petition zur Verkürzung

Derzeit kann auf der Internetseite des Deutschen Bundestags jeder Bürger eine aktuelle Petition zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase im deutschen Insolvenzrecht diskutieren. Wer dem Anliegen zustimmt, kann die Petition bis zum 12. März 2010 mitzeichnen.

Link zur Petition: Insolvenzrecht – Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei Privatinsolvenz auf 24 Monate