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Wirecard: Konto und Karten für jedermann

Die deutsche Wirecard Bank bietet mit dem Prepaid Trio ein Online-Konto mit girocard (früher ec-Karte genannte) und Visa-Karte an.

Wirecard-Werbung: Konto für jedermann

Bewusst wirbt die Bank damit, ihre Dienstleistungen jedermann ohne Einkommensnachweis auch bei negativer Bonität und negativer Schufa-Auskunft anzubieten.

Der ungewöhnlichen Offenheit stehen allerdings auch ungewöhnliche Gebühren gegenüber.

Prepaid – das heißt im Voraus bezahlt

Das Prepaid Trio setzt konsequent auf Vorausbezahlung: Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt, Überziehungen werden also nicht zugelassen. Auch die Kreditkarte muss vor der Benutzung aufgeladen werden. Dies geht durch Überweisung vom Online-Konto – dennoch handelt es sich der Funktion nach um eine voll akzeptierte Kreditkarte.

Auch die Einrichtungsgebühr muss gezahlt werden, bevor das Konto eröffnet werden kann.

Girokonto online

Das Online-Girokonto wird ausschließlich über das Internet geführt. Die notwendige Soft- und Hardware wird bereitgestellt. Den Internetzugang muss man allerdings selbst haben: Eine Beratung in Filialen ist nicht möglich. Für das Ausdrucken des Prepaid-Trio-Antrages sollte man einen Drucker zu Verfügung haben.

Achtung bei den Gebühren

Die Gebühren beim Prepaid Trio liegen deutlich über dem Durchschnitt (Stand Juli 2010). Für die Einrichtung berechnet die Bank 39 €, monatlich fallen Kontoführungsgebühren von 9,90 € an.

Für ein privates Konto außergewöhnlich sind die Gebühren für beleglose Buchungsposten. Es werden jedes mal 0,75 € abgezogen, beispielsweise bei jeder Überweisung sowohl vom Konto als auch auf das Konto.

Euro-Münzen

Das Abheben von Bargeld am Automaten kostet mit der girocard-/Maestro-Karte bis zu 12,50 € pro Vorgang. Bei Einsatz der Visa-Karte am Automaten werden 5 € fällig. Den gleichen Preis zahlt man für Einrichten und bei Änderungen von Daueraufträgen.

Zum Prepaid Trio der Wirecard Bank

Ein junges Unternehmen

Die Wirecard Bank AG ist seit 2006 eine Tochter der noch jungen Wirecard AG, die erst 1999 gegründet wurde. Bekannt ist das Unternehmen unter anderem als Bezahldienst im Internet und steht dabei in Konkurrenz zum Marktführer PayPal.

Bildmaterial: Internetseite der Wirecard Bank, OCAL

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Bundestag bearbeitet Petition zum P-Kont…

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt die Petition gegen Gebühren-Aufschläge bei P-Konten nicht zur öffentlichen Mitzeichnung frei.

Schreiben des Deutschen Bundestages: P-Konto-Petition wird nicht öffentlich

Bundestag: keine öffentliche Mitzeichnung bei P-Konto-Petition

Ohne Begründung

Zu dieser Entscheidung gab der Petitionsausschuss keine Begründung ab. Obwohl mehr Transparenz wünschenswert wäre, ist dieses Vorgehen üblich.

Typischerweise werden Petition nicht öffentlich behandelt, wenn der Bundestag kein hinreichendes öffentliches Interesse in einem Anliegen erkennt, wenn er bereits ähnliche (öffentliche oder private) Eingaben erhalten hat oder wenn der Eindruck entstehen könnte, ein bestimmtes Produkt werde beworben.

Zudem erhält der Petitionsausschuss mehr Petitionen, als er nach eigenen Angaben im öffentlichen Verfahren behandeln lassen kann. Auch deshalb wird eine Auswahl getroffen.

Kaum Nachteile

Leider können nur öffentliche Petitionen elektronisch von anderen Bürgern mit ihrer Unterschrift unterstützt werden. Diese Möglichkeit, die allerdings vor allem symbolischen Charakter hat, entfällt nun.

Sonstige Nachteile entstehen nicht. Auf www.pkonto.org wird selbstverständlich weiterhin über Neuigkeiten berichtet – auch zum Stand dieser Petition.

Aktiv werden weiter möglich

Ärgern Sie sich über zusätzliche Gebühren für den reformierten Pfändungsschutz in Form des P-Kontos? Sie können Ihre Meinung weiterhin kundtun!

Sie können zum Beispiel Ihrem Vertreter im Bundestag schreiben oder das praktische Kontaktformular des Ministeriums für Verbraucherschutz nutzen.

Ihre Meinung zählt

Leider kann man nicht erwarten, dass sich schon von heute auf morgen etwas ändert. Aber es gibt viele Wege, sich zu engagieren, um am Ende erfolgreich zu sein.

Gerne können Sie Ihre Ideen und Ihre Erfahrungen zum P-Konto und dem Einsatz für kundenfreundliche Konditionen hier mitteilen.

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Aigner: P-Konto sollte kostenfrei sein

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner setzt sich für ein P-Konto ohne Sondergebühren ein.

Für die Reform des Kontopfändungsschutzes hatte man sich viel Zeit genommen. Im vergangenen Jahr wurde dann die Einführung des P-Kontos mit breiter Mehrheit im Bundestag beschlossen. Aus gutem Grund:

Porträt der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner

Ohne Girokonto lässt sich der Alltag kaum organisieren. Das neue P-Konto schützt den Kontoinhaber davor, wegen einer Kontopfändung vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden und sich so noch tiefer zu verschulden.

Ilse Aigner, Bundesministerin

Nachbesserungsbedarf beim P-Konto

Nun gibt es das P-Konto noch keine zwei Wochen, und schon zeigen sich erste Schwächen im Gesetz. Anscheinend hatten viele Politiker nicht erwartet, dass Banken für bei Umwandlung eines Girokontos in das neue Pfändungsschutzkonto teils kräftige Zusatzgebühren erheben.

Durch diese Gebühren droht, was ein Recht jedes Bürgers ist und zum Bürokratieabbau beitragen sollte, zu einem Fehlschlag zu werden. Wie kann das verhindert werden?

Drei Wege zur Gebührenfreiheit

Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner appelliert an Banken, ein P-Konto kostenlos einzuräumen oder zumindest „keine Aufschläge zur normalen Kontoführungsgebühr“ zu verlangen. Dass bereits eine unverbindliche Aufforderung an Kreditinstitute Wirkung zeigen wird, muss leider bezweifelt werden.

Mit einer Petition an den Deutschen Bundestag wollen wir erreichen, dass hier eine klare Rechtslage geschaffen wird. Wir würden begrüßen, wenn auch Regierung und Parlament eine Initiative starten, um den erkannten Mangel des Gesetzes nachzubessern.

Einen dritten Weg eröffnen die Gerichte: Bislang durften keine Entgelte bei Kontopfändungen erhoben werden – und dazu zählte auch die Bearbeitung der pfändungsfreien Beträge.

Da das P-Konto nach einer Übergangsphase nicht nur Alternative sondern Ersatz des alten Kontopfändungsschutzes wird, sollten in der Tradition der Rechtssprechung auch weiterhin keine Gebühren anfallen. Ein erneutes Gerichtsurteil könnte diese Klarheit bringen. Allerdings: Der Klageweg ist lang.


Bildmaterial: Ilse Aigner/Wikipedia (CC-BY-2.0-DE)

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Petition zum P-Konto an den Deutschen Bu…

Giebel des Reichstages

Über dem Eingang des Reichs­tags­gebäudes: „Dem deutschen Volke“.

Am 29. Juni reichten wir eine Petition beim Deutschen Bundestag ein. Ihr Ziel: Keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Petitionen an den Bundestag sind eine im Grundgesetz verankerte Möglichkeit der politischen Mitwirkung jedes Menschen – nicht umsonst steht über dem Eingang des Reichstags­gebäudes: „Dem deutschen Volke“.

Jeder kann mitmachen

Eingereicht wurde die Petition als öffentliche Petition. Wenn der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages das öffentliche Interesse dieser Bitte zum P-Konto anerkennt, wird er die Petition in wenigen Wochen auf der Internetseite des Bundestages veröffentlichen.

Dann kann jeder Bürger per elektronischer Unterschrift die öffentliche Petition unterstützen. Verpassen Sie es nicht – wir geben über Twitter und hier im Blog Bescheid: Folgen Sie uns bei Twitter, abonnieren Sie unseren Feed oder schauen Sie hier öfter vorbei.

Sollte der Bundestag dieses Anliegen wider Erwarten nicht zur öffentlichen Mitzeichnung freigeben und nur im geschlossenen Rahmen bearbeiten, halten wir Sie hier dennoch auf dem Laufenden.

Die Petition

Anliegen

Der Bundestag möge beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keine zusätzlichen Entgelte erheben dürfen.

Begründung

Kreditinstitute dürfen bei Kontopfändungen keine zusätzlichen Gebühren erheben, da es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt, nicht um eine Dienstleistung für den Kunden.1

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird zum 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Das P-Konto ermöglicht Kunden auch bei Pfändung automatisch über den gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Der pfändungsfreie Betrag ist für den Schuldner und seine Familie lebensnotwendig. Ab 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit des Pfändungsschutzes.

Durch das P-Konto wird der Pfändungsschutz allgemeiner, unbürokratischer und schneller. Allgemeiner heißt zum Beispiel, dass nicht mehr nach Art der Einkünfte unterschieden wird, sodass auch Selbstständige geschützt sind. Das ist im Interesse der Gleichberechtigung. Unbürokratischer heißt zum Beispiel, dass nicht bei jeder Pfändung das Amtsgericht bemüht werden muss, um an den sowieso gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu kommen. Die Gerichte werden dadurch entlastet, das ist im Interesse von Staat und Gesellschaft. Schneller heißt für den Betroffenen, dass er und seine Familie mit Lebensmitteleinkäufen oder Tanken, um zur Arbeit zu fahren, nicht mehr auf die Öffnungszeiten der Gerichte und Banken warten müssen. Das ist im Interesse der Menschenwürde und der Arbeitgeber.

Als weiterer Vorteil ist zu nennen, dass das P-Konto nicht mehr gesperrt wird, sodass der Schuldner im Rahmen des pfändungsfreien Betrages weiterhin Überweisungen vornehmen kann, um Rechnungen zu begleichen. Dadurch wird verhindert, dass weitere Schulden entstehen. Das ist im Interesse von Unternehmen.

Trotz dieser vom Gesetzgeber gewünschten Vorteile ist zu befürchten, dass Menschen ihr Girokonto nur zögerlich oder gar nicht in ein P-Konto umwandeln, weil Kreditinstitute hierfür zum Teil hohe monatliche Entgelte verlangen. Dies steht im Gegensatz zur bisherigen Gebührenfreiheit bei Pfändungen. Außerdem fehlt jede Gebühr, die hier anfällt, im Pfändungsfall bei der Begleichung der Schulden gegenüber dem Gläubiger.

Zu befürchten ist, dass Banken mit den erhöhten Gebühren Kundenpolitik betreiben: Menschen, die sich um den gesetzlich garantierten Pfändungsschutz Gedanken machen, sollen abgeschreckt werden, da sie der Bank nicht als lukrative Kunden erscheinen. Hier entsteht eine Stigmatisierung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Der Bundestag möge daher beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos nur dieselben Entgelte verlangen dürfen, wie für die entsprechenden normalen Girokonten.


1BGH 18.05.1999, AZ XI ZR 219/98 und BGH 19.10.1999, AZ XI ZR 8/99

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Startschuss für das P-Konto!

das grüne Ampelmännchen signalisiert: es geht los

Es ist soweit. Heute, am 1. Juli 2010, tritt die lang erwartete Reform der Kontopfändung in Kraft. Die Wichtigste Neuerung: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Mit dem P-Konto wird der Pfändungsschutz gerechter und unbürokratischer.

Gerechter, weil es nicht mehr darauf ankommt, welche Art von Einkommen man hat: Ob Angestellter oder Selbstständiger, Gehalt oder Geschenk – das P-Konto lässt seinem Besitzer das zum Leben notwendige Guthaben.

Unbürokratischer ist der neue Kontotyp, weil mit dem P-Konto kein Gerichtsbeschluss mehr notwendig ist, um bei einer Pfändung an den pfändungsfreien Betrag zu kommen.

Weiterer Vorteil: Bei einer Pfändung wird das Girokonto nicht gesperrt, sodass man weiterhin Überweisungen tätigen kann. Das ist wichtig, zum Beispiel um Rechnungen für Miete, Strom und Wasser oder das Schulessen für die Kinder begleichen zu können.

Der Weg zum P-Konto

Jeder Bürger hat das Recht, genau ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Um sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, wendet man sich an seine Bank. Die Umwandlung ins P-Konto wird vertraglich vereinbart.

Tipp: Schauen Sie einmal auf die Internetseite Ihrer Bank. Manche Kreditinstitute stellen ihren Kunden einen Vordruck zum Herunterladen bereit. So sehen Sie gleich, welche Angaben die Bank benötigt, und es kann zügig losgehen.

Unterschiedliche Konditionen fürs P-Konto

Bislang durften Banken keine Gebühren bei einer Kontopfändung nehmen. Der Grund ist einfach: Die Bearbeitung der Kontopfändung ist einer der Bank per Gesetz auferlegte Pflicht und keine Dienstleistung am Kunden. Sie ist weder vom Kunden beauftragt noch im Interesse des Kunden.

Für das neue P-Konto haben verschiedene Banken angekündigt, zusätzliche Gebühren zu erheben. Ob das rechtens ist, werden in Zukunft vielleicht Gerichte entscheiden müssen. Wir haben beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht – ihr Ziel eine klare Regelung: Keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto. Mehr dazu demnächst in diesem Blog!

P-Konto ab 2012 der einzige Schutz

Bis zum 31. Dezember 2011 hat man noch die Wahl: Schon jetzt das P-Konto einrichten oder bei Pfändung den alten, komplizierten Weg über das Gericht gehen. Am 1. Januar 2012 ist die Übergangsfrist abgelaufen. Das P-Konto wird dann zum einzigen Pfändungsschutz.

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DKB und Targobank: noch keine Online-Inf…

Hochhaus mit Targobank-Logo

Targobank in Duisburg

Targobank und DKB (Deutsche Kreditbank) antworteten freundlich auf Kundenservice-Anfragen zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ab Juli 2010. Allerdings konnten beide Banken, ebenso wie zuvor die Norisbank, noch keine Informationen zu den gestellten Fragen mitteilen.

Im Juli kommt das P-Konto

Ab 1. Juli 2010 muss jede Bank in Deutschland, wenn der Kunde dies wünscht und noch kein Pfändungsschutzkonto besitzt, ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Dieses kurz P-Konto genannte Girokonto wird im Fall einer Pfändung nicht mehr komplett gesperrt. Einkünfte in Höhe des gesetzlichen pfändungsfreien Betrages werden geschützt – automatisch und ohne richterliche Anordnung. Der Bankkunde kann somit auch weiterhin Rechnungen begleichen und Geld zum Leben für sich und seine Familie abheben.

Fragen an die Bank

Eingeführt wird das P-Konto durch das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“. Dieses Gesetz lässt allerdings auch Fragen offen, die jede Bank für sich unterschiedlich beantworten kann.

  • Wie genau beantragt man die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto?
  • Spielt der gewährte Dispositionskredit hierbei eine Rolle?
  • Ändern sich bei Umwandlung in ein P-Konto die Kontoführungsgebühren?
  • Richtet die Bank auch neue Konten auf Wunsch gleich als P-Konto ein?
  • Ist mit der Einrichtung eines P-Kontos bzw. Umwandlung in ein P-Konto eine veränderte Bewertung der Kreditwürdigkeit verbunden?

Schade, dass noch keine der angesprochenen Banken zu diesen Fragen Stellung beziehen konnte.

Targobank: An die Filiale wenden

Laut Targobank kann eine Umwandlung ab 1. Juli nur in einer Filiale bearbeitet werden. Kunden der Targobank – das Kreditinstitut war bis Februar dieses Jahres noch als Citibank bekannt – sollten sich also an eine Filiale in ihrer Nähe wenden.

Tipp: Nutzen Sie den Filialfinder der Targobank.


Bildmaterial: Oceancetaceen Alice Chodura (Wikimedia) (CC-BY-SA-3.0)

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Norisbank: bereit fürs P-Konto?

Eine E-Mail-Anfrage an den Kundenservice zur Einführung des P-Kontos bei der Norisbank brachte keinen Erfolg.

Meine Fragen an das Kreditinstitut betrafen die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sowie das Einrichten eines neuen Kontos – gleich als P-Konto. Mich interessierte, ob für ein P-Konto in Zukunft Gebühren erhoben werden, denn bislang ist das Top-Girokonto kostenfrei. „Endlich mal ein Angebot ohne Haken“, wirbt die Bank.

Auch erkundigte ich mich, ob ein eingeräumter Dispositionskredit Einfluss auf den Vorgang hat. Zu guter Letzt: Gibt es Auswirkungen auf den Kreditscore – also die Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person, über die Auskunfteien wie die Schufa Buch führen?

Keine Antwort zum P-Konto

Keine der Fragen konnte mir zum jetzigen Zeitpunkt beantwortet werden: „Bitte wenden Sie sich mit diesem Thema zu einem späteren Zeitpunkt an Ihre Filiale.“ Die nächste Filiale ist für mich leider mehr als 100 Kilometer entfernt.

Eine Filiale der Norisbank

Tipp: Finden Sie Ihre nächste Filiale über den Filialsucher der Norisbank.

Eines ist gewiss: Am 1. Juli dieses Jahres kommt das P-Konto. Der Termin ist lange bekannt, das Gesetz dazu trat bereits im Juli 2009 in Kraft. Genug Zeit für Banken, sich auf diese sinnvolle Neuheit einzustellen. Und das müssen Sie, denn einer Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto auf Antrag des Kunden kann sich das Kreditinstitut nicht verweigern.

Genau 3 Wochen Zeit hat die Norisbank noch.

Girokonto: so weit, so gut

Um Missverständnissen vorzubeugen: Mit dem kostenlosen Girokonto der Norisbank bin ich bislang glücklich. Der Antrag lief problemlos, das Online-Banking ist übersichtlich gestaltet, ein optionales Tagesgeldkonto leicht integriert. Auch die Kreditkarte Mastercard ist gebührenfrei.

Bargeld gibt es kostenlos an jedem Automaten der Cash-Group und neuerdings auch an Shell-Tankstellen. Selbst das Einzahlen von Geld ist nicht nur bei der Norisbank möglich, sondern auch an Automaten der Deutschen Bank.

Einziges Manko: Auslandsüberweisungen sind online nicht möglich.

Das Girokonto der Norisbank ist eine gute Wahl für jeden, der ein unkompliziertes, leistungsstarkes, gebührenfreies deutsches Konto wünscht und dafür auf einen persönlichen Rundumservice in luxuriösen Filialen in jedem Ort verzichten kann.

Link zur Bank: kostenloses Top-Girokonto der Norisbank.

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Konto gepfändet – Umwandlung in P-Konto …

Kalendar-Logo: Am 1. Juli 2010 kommt das P-Konto.

Noch gut ein Monat, bis am 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt wird. Wer in den Tagen zuvor von einer Kontopfändung betroffen ist, muss die Freigabe von Geldern noch über das zuständige Amtsgericht erwirken. Doch was passiert am 1. Juli? Kann ein bereits gepfändetes Girokonto dann nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?

Die erfreuliche Antwort: Ja, das ist trotz Pfändung möglich. Wer noch kein P-Konto besitzt, kann sogar ein gesperrtes Girokonto in ein P-Konto verwandeln. Dies gilt nicht nur während der Einführung des Pfändungsschutzkontos im Juli 2010, sondern grundsätzlich.

Die Bank ist in der Pflicht

Wer sein Girokonto zu einem P-Konto aufwerten möchte, wendet sich dafür an seine Bank. Sie ist verpflichtet, den Pfändungsschutz für ein bestehendes Konto einzuräumen. Der Gesetzgeber gibt Kreditinstituten hierfür drei Geschäftstage Zeit. Am vierten Tag nach Verlangen des Kunden muss das P-Konto eingerichtet sein.

Drei Tage können allerdings eine lange Zeit sein, wenn man wegen einer Kontosperrung nicht an Geld für das Nötigste zum Leben gelangt. Empfehlenswert ist daher, rechtzeitig vor einer Pfändung den Schutz durch das P-Konto zu erwirken. Dann wird selbst im Fall einer Pfändung Geld in Höhe des individuellen Freibetrages nicht mehr gesperrt und Überweisungen sowie Abhebungen bleiben jederzeit möglich.

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Wie viele P-Konten darf man haben?

Am 1. Juli 2010 dieses Jahres können sich Bürger ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen oder ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Einkommen auf diesem Konto sind dann automatisch bis zum monatlichen Freibetrag vor Pfändung geschützt.

Der Freibetrag beträgt derzeit mindestens 985,15 €. Bei Menschen, die Unterhalt für Kinder oder Ehepartner aufbringen müssen, erhöht sich diese Pfändungsgrenze.

Nur ein P-Konto pro Person

die Zahl eins

Jeder Bürger darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Verständlich – denn ansonsten ließe sich die Pfändungsfreibetrag beliebig aushebeln.

Um sicherzustellen, dass der besondere Schutz nicht durch mehrere Konten missbraucht wird, übermitteln Banken die Einrichtung eines P-Kontos an die Schufa Holding AG. Sie sind per Gesetz dazu ermächtigt; eine solche Klausel kann also nicht gestrichen werden.

Auf diesem Weg kann leicht festgestellt werden, ob es das einzige Pfändungsschutzkonto ist.

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Soll Entschuldung einfacher werden?

Ist ein Bürger in Deutschland hoffnungslos überschuldet und alle Versuche der Einigung mit den Gläubigern scheitern, besteht in Deutschland die Möglichkeit einer Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren). In vielen Fällen kann der Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren von seinen Restschulden befreit werden.

Andere Länder – andere Zeiten

Lage von Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin in Frankreich

Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Ländern. Allerdings gibt es Unterschiede im Detail. So variiert die Dauer der Wohlverhaltensphase von Land zu Land oder entfällt ganz. In den französischen Départements Moselle (Lothringen) sowie Bas-Rhin und Haut-Rhin (Elsass) ist eine Restschuldbefreiung oft schon nach 18 Monaten möglich.

Französische Befreiung wird anerkannt

Als EU-Bürger haben Deutsche die freie Wohnortwahl innerhalb der Europäischen Union. Wer vor einer drohenden Privatinsolvenz ins Elsass oder das Départements Moselle umzieht und Arbeit findet, kann das französische System in Anspruch nehmen.

In Deutschland wird die Befreiung nach dem französischen System anerkannt, so will es europäisches Recht. Der Bundesgerichtshof bekräftigte diese Regelung 2001.

Deutsches Verfahren noch zeitgemäß?

Angesichts dieser Unterschiede und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten stellt sich die Frage, ob das derzeit gültige deutsche Verfahren noch zeitgemäß ist.

Auch wirtschaftliche Argumente sprechen für eine kürzere Dauer des Verfahrens. Solange die Wohlverhaltensphase andauert, haben Betroffene es schwer, Arbeit zu finden. Insbesondere gilt das für qualifizierte Stellen.

Arbeitslosigkeit und die Kosten des Verfahrens gehen finanziell zu Lasten der gesamten Gesellschaft. Der Schuldner wird daran gehindert, mit einem Neuanfang wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Nicht einmal die Gläubiger profitieren: Ohne Job kann ein Schuldner kein Geld verdienen, um Forderungen zu begleichen.

Ironie der Geschichte

Ironischerweise geht das französische Recht in den Départements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin auf deutsche Gesetze aus Kaiserzeiten zurück, als Elsass und Lothringen zum Deutschen Reich gehörten. Heute scheint es moderner als das jüngere Verfahren der Bundesrepublik.

Petition zur Verkürzung

Derzeit kann auf der Internetseite des Deutschen Bundestags jeder Bürger eine aktuelle Petition zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase im deutschen Insolvenzrecht diskutieren. Wer dem Anliegen zustimmt, kann die Petition bis zum 12. März 2010 mitzeichnen.

Link zur Petition: Insolvenzrecht – Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei Privatinsolvenz auf 24 Monate

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