Wie viele P-Konten darf man haben?

Am 1. Juli 2010 dieses Jahres können sich Bürger ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten lassen oder ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Einkommen auf diesem Konto sind dann automatisch bis zum monatlichen Freibetrag vor Pfändung geschützt.

Der Freibetrag beträgt derzeit mindestens 985,15 €. Bei Menschen, die Unterhalt für Kinder oder Ehepartner aufbringen müssen, erhöht sich diese Pfändungsgrenze.

Nur ein P-Konto pro Person

die Zahl eins

Jeder Bürger darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Verständlich – denn ansonsten ließe sich die Pfändungsfreibetrag beliebig aushebeln.

Um sicherzustellen, dass der besondere Schutz nicht durch mehrere Konten missbraucht wird, übermitteln Banken die Einrichtung eines P-Kontos an die Schufa Holding AG. Sie sind per Gesetz dazu ermächtigt; eine solche Klausel kann also nicht gestrichen werden.

Auf diesem Weg kann leicht festgestellt werden, ob es das einzige Pfändungsschutzkonto ist.

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