Das P-Konto ab 2012

Im Juli 2010 startete das P-Konto. Mit Beginn des Jahres 2012 tritt die zweite Stufe der Einführung des Pfändungsschutzkontos in Kraft: Ab Januar gibt es den Pfändungsschutz nur noch mit P-Konto. Zu diesem Anlass finden Sie hier eine Übersicht zum Thema.

Die Taschen sind leer.

Pfändung

Bezahlt ein Schuldner seine Schulden nicht, können Gläubiger bei Gericht einen Pfändungsbeschluss erwirken. Gepfändet werden können verschiedene Dinge, beispielsweise Bargeld oder Gegenstände.

Gepfändete Gegenstände werden in der Regel versteigert – ihr Erlös wird dann zur Schuldentilgung eingesetzt. Viele Schuldner besitzen allerdings kaum Hab und Gut, das von Wert und pfändbar ist.

Kontopfändung

Gepfändet werden kann auch ein Bankkonto, zum Beispiel ein Girokonto. Auch hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses. Eine Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Schuldner unter das Existenzminimum gedrückt wird.

Auch ein Schuldner besitzt Grundrechte. Diese nutzen im Übrigen nicht nur ihm selbst, sondern kommen auch dem Gläubiger zugute. Denn nur wessen Existenz gewährleistet bleibt, kann weiterhin Schulden begleichen.

Pfändungsfreier Betrag

Die Pfändungsfreigrenze gibt an, über welchen Geldbetrag ein Schuldner trotz Pfändung seines Kontos verfügen kann. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei monatlich 1028,89 Euro.

Der Wert wird allerdings regelmäßig an die sich ändernden Umstände angepasst. Steigen die Lebenshaltungskosten, muss auch die Freigrenze angehoben werden. Für unterhaltspflichtige Personen – also beispielsweise Eltern mit Nachwuchs im Kindesalter – gelten höhere, gestaffelte Freigrenzen.

Pfändungsschutzkonto

Nach einer eineinhalbjährigen Übergangsphase verbleibt nach dem Jahreswechsel 2011/2012 das Pfändungschutzkonto (P-Konto) als einziger Weg, um über den pfändungsfreien Betrag zu verfügen.

Jeder Bürger in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch darauf, eines – und nur eines – seiner Girokonten in ein P-Konto umzuwandeln. Dafür benötigt er weder einen gerichtlichen Beschluss, noch das Wohlwollen seiner Bank.

P-Konto einrichten

Wenden Sie sich an Ihre Bank, um ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn es schnell gehen soll: am besten persönlich in einer Filiale. Eine Umwandlung bedarf einer Änderung ihres Vertrages mit der Bank. Deshalb ist eine Unterschrift notwenig.

Wer unterhaltspflichtig ist und wem daher ein höherer pfändungsfreier Betrag als der Grundfreibetrag von 1028,89 Euro zusteht, benötigt dafür gegenüber der Bank in der Regel eine Bescheinigung. Eine Schuldnerberatung kann helfen, hier die nötigen Unterlagen zusammenzustellen.

Keine Kontosperrung

Wessen Girokonto gepfändet wurde und wer es deshalb in ein P-Konto umwandeln möchte, kann und sollte von der Bank verlangen, dies innerhalb von höchstens drei Geschäftstagen zu erledigen. Ab dem vierten Tag hat der Kunde Anspruch auf die Funktionen des Pfändungsschutzkontos.

Der P-Konto-Inhaber kann auf diesem Konto selbst dann über seinen monatlichen pfändungsfreien Betrag verfügen und Überweisungen tätigen, wenn eine Pfändung vorliegt. Das P-Konto wird nicht gesperrt.

Haken beim P-Konto

Schlecht gelaunte Bänker.

Mit Pfändungen belastete Kunden gehören für seriöse Banken zumeist nicht zur Zielgruppe. Wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte, wird daher damit rechnen müssen, dass die Bedingungen weniger vorteilhaft als bei anderen Kontomodellen sind.

Leider gehen manche Geldinstitute auch soweit, ihre Kunden über das P-Konto eindeutig falsch zu informieren, sie unfreundlich zu behandeln oder horrende Zusatzgebühren zu verlangen.

Kosten

Insbesondere höhere Kosten für den Pfändungsschutz dürften Kunden gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung eigentlich nicht entstehen. Allerdings hat der Gesetzgeber bei Einführung des P-Kontos verpasst, hier unmissverständliche Regelungen ins Gesetz zu schreiben. Unsere Petition an den Bundestag dazu blieb ohne entsprechende Resonanz.

So nutzen manche Banken die Einführung des P-Kontos, um ihre finanzschwachen Kunden besonders zu schröpfen, bis neue Gerichtsentscheidungen zum P-Konto rechtskräftig sind. Betroffene können sich gegebenenfalls an Verbraucherzentrale und Schuldnerberatung wenden. Eine Beschwerde beim Ombudsmann des zuständigen Bankenverbandes kann ebenfalls sinnvoll sein.

Bildmaterial: free-clipart.net

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7 Antworten auf “Das P-Konto ab 2012”

  1. Thomas Meyer sagt:

    WICHTIG:
    Kann ich ab 2012 noch ein P-Konto rückwirkend einrichten lassen ???

    • Kreisl sagt:

      Ja. Denn wenn noch keine Pfändung vorliegt geht es auch noch 2012 denn nach § 835 ZPO gibt es bei einer Pfändung des Kontos eine vier wöchige Moratoriomsfrist in der das Bankinstitut das Geld nicht an Gläubiger auskehren darf und dem Kunden ermöglichen muss innerhalb dieser sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

  2. frau30 sagt:

    hallo,ich hab gestern den pfändungsbeschluss bekommen,habe mein konto aber noch nicht zum P-Konto umgewandelt.Ist das jetzt noch möglich? Ich habe jetzt eh kein Geld mehr auf dem Konto,aber zum ersten kommt ja neues. Komme ich dann an mein Geld.? Kann mir das jemand beantworten?
    LG

  3. durcheinander sagt:

    Hallo,kurze frage.
    habe das p-konto seit 2010 wegen mehreren Pfändungen. hatte jetzt noch 220 auf dem kto was über dem freibetrag lag,weil arge nach 3monaten alles auf einmal geschickt hat.habe mir von der schuldner beratung bescheinigung geholt am mittwoch. die bank hat aber statt 3415 wie auf der bescheinigung nur 2900 hoch gemacht. und gestern kam uh vorschuss geld- also konnte ich nur dieses geld abheben an die 220 komm ich nicht dran. Geht das?kann die bank weniger erhöhen,als die Schuldnerberatung bescheinigt?

  4. Natascha sagt:

    Hi, dass geht nicht! Die Banken haben sich an die Gesetze zu halten und können nicht willkürelich einfach Geld einbehalten. Die Bescheinigung der Schuldnerberatung ist ausreichedend.
    Laß dir das nicht gefallen !!

  5. Sabrina sagt:

    Hallo mal ne frage ich hab das P konto bereits und die von der sparkasse sagten ich mus shalt immer nur bescheinigungen einreichen wenn Geld eingeht wie jetzt zum Beispiel bekomme ich da ich Schwanger bin Geld für Bekleidung von dem Jobcenter allerdings sagte mein bearbeiter er weise das geld HEUTE an ich hab aber noch keine bescheinigung darüber…????Kann da was passieren?bzw ist das Geld dann weg???

    Lg

  6. Meyer Detlef sagt:

    Hallo
    Meine Eltern haben zusammen ein Konto ,worauf beide ihre Rente Überwiesen bekommen . Mein Vater ist nicht mehr Geschäftsfähig auf grund eines schlaganfall und meine Mutter ist sein Vormund und teilt sich mit mir (Sohn) die Betreuung .Vor kurzem wurde das Konto wegen einer Bürgschaft gepfändet .Auf das Konto kommen monatlich ca. Vater rente 890 euro und 180 euro unfallrente ,Mutter 600 Rente .
    Wie hoch darf da der Pfändungsfreie Betrag sein.

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