Es ist soweit. Heute, am 1. Juli 2010, tritt die lang erwartete Reform der Kontopfändung in Kraft. Die Wichtigste Neuerung: Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Mit dem P-Konto wird der Pfändungsschutz gerechter und unbürokratischer.
Gerechter, weil es nicht mehr darauf ankommt, welche Art von Einkommen man hat: Ob Angestellter oder Selbstständiger, Gehalt oder Geschenk – das P-Konto lässt seinem Besitzer das zum Leben notwendige Guthaben.
Unbürokratischer ist der neue Kontotyp, weil mit dem P-Konto kein Gerichtsbeschluss mehr notwendig ist, um bei einer Pfändung an den pfändungsfreien Betrag zu kommen.
Weiterer Vorteil: Bei einer Pfändung wird das Girokonto nicht gesperrt, sodass man weiterhin Überweisungen tätigen kann. Das ist wichtig, zum Beispiel um Rechnungen für Miete, Strom und Wasser oder das Schulessen für die Kinder begleichen zu können.
Jeder Bürger hat das Recht, genau ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Um sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, wendet man sich an seine Bank. Die Umwandlung ins P-Konto wird vertraglich vereinbart.
Tipp: Schauen Sie einmal auf die Internetseite Ihrer Bank. Manche Kreditinstitute stellen ihren Kunden einen Vordruck zum Herunterladen bereit. So sehen Sie gleich, welche Angaben die Bank benötigt, und es kann zügig losgehen.
Bislang durften Banken keine Gebühren bei einer Kontopfändung nehmen. Der Grund ist einfach: Die Bearbeitung der Kontopfändung ist einer der Bank per Gesetz auferlegte Pflicht und keine Dienstleistung am Kunden. Sie ist weder vom Kunden beauftragt noch im Interesse des Kunden.
Für das neue P-Konto haben verschiedene Banken angekündigt, zusätzliche Gebühren zu erheben. Ob das rechtens ist, werden in Zukunft vielleicht Gerichte entscheiden müssen. Wir haben beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht – ihr Ziel eine klare Regelung: Keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto. Mehr dazu demnächst in diesem Blog!
Bis zum 31. Dezember 2011 hat man noch die Wahl: Schon jetzt das P-Konto einrichten oder bei Pfändung den alten, komplizierten Weg über das Gericht gehen. Am 1. Januar 2012 ist die Übergangsfrist abgelaufen. Das P-Konto wird dann zum einzigen Pfändungsschutz.
Dass das P-Konto ab 2012 der einzige Pfändungsschutz sein soll halte ich für ein Gerücht. Das P-Konto kennt nur den (Mindest-) Pfändungsfreibetrag. Die Pfändungsfreibetragsgrenzen sind aber, bedingt durch Einkommenshöhe, Unterhaltsverpflichtungen, Sozialleistungen, … individuell.
Hallo,
Sie irren in zweierlei Hinsicht: Dass es sich nicht um ein Gerücht handelt, können Sie im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, Artikel 2, nachlesen. Der zweite Irrtum besteht in der Annahme, dass P-Konto biete nur einen festen Mindestfreibetrag. Ein Nachweis der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Bank führt beim P-Konto genauso wie beim klassischen Pfändungsschutz zu einem höheren pfändungsfreien Betrag.
Ich empfehle Ihnen, sich mal diesen Text durch zu lesen.
http://www.openpr.de/news/452227/Das-Pfaendungsschutzkonto-Stigmata-fuer-die-Betroffenen-sprudelnde-Gebuehrenquelle-fuer-die-Finanzlobby.html
Vielen Dank.
Hallo David,
die in dem Artikel benannten Missstände hatten wir selbst erkannt und bereits vor Inkrafttreten des P-Kontos eine Petition zur Korrektur der Schwächen des neuen Gesetzes beim Deutschen Bundestag eingereicht. In diesem Blog werden wir über die weitere Entwicklung berichten.
ich habe seit 2 monate p konto aber wann kann ich p konto wie normal girokonto so nutzen ich kann nicht auszahlung nur schalter auszahlun uberweisung schalter wann kann ich selber machen sparkasse