Geschrieben von redaktion in
Politik am 2010-07-09 |
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Über dem Eingang des Reichstagsgebäudes: „Dem deutschen Volke“.
Am 29. Juni reichten wir eine Petition beim Deutschen Bundestag ein. Ihr Ziel: Keine zusätzlichen Gebühren für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Petitionen an den Bundestag sind eine im Grundgesetz verankerte Möglichkeit der politischen Mitwirkung jedes Menschen – nicht umsonst steht über dem Eingang des Reichstagsgebäudes: „Dem deutschen Volke“.
Jeder kann mitmachen
Eingereicht wurde die Petition als öffentliche Petition. Wenn der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages das öffentliche Interesse dieser Bitte zum P-Konto anerkennt, wird er die Petition in wenigen Wochen auf der Internetseite des Bundestages veröffentlichen.
Dann kann jeder Bürger per elektronischer Unterschrift die öffentliche Petition unterstützen. Verpassen Sie es nicht – wir geben über Twitter und hier im Blog Bescheid: Folgen Sie uns bei Twitter, abonnieren Sie unseren Feed oder schauen Sie hier öfter vorbei.
Sollte der Bundestag dieses Anliegen wider Erwarten nicht zur öffentlichen Mitzeichnung freigeben und nur im geschlossenen Rahmen bearbeiten, halten wir Sie hier dennoch auf dem Laufenden.
Die Petition
Anliegen
Der Bundestag möge beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos keine zusätzlichen Entgelte erheben dürfen.
Begründung
Kreditinstitute dürfen bei Kontopfändungen keine zusätzlichen Gebühren erheben, da es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht handelt, nicht um eine Dienstleistung für den Kunden.1
Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird zum 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Das P-Konto ermöglicht Kunden auch bei Pfändung automatisch über den gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Der pfändungsfreie Betrag ist für den Schuldner und seine Familie lebensnotwendig. Ab 1. Januar 2012 ist das P-Konto die einzige Möglichkeit des Pfändungsschutzes.
Durch das P-Konto wird der Pfändungsschutz allgemeiner, unbürokratischer und schneller. Allgemeiner heißt zum Beispiel, dass nicht mehr nach Art der Einkünfte unterschieden wird, sodass auch Selbstständige geschützt sind. Das ist im Interesse der Gleichberechtigung. Unbürokratischer heißt zum Beispiel, dass nicht bei jeder Pfändung das Amtsgericht bemüht werden muss, um an den sowieso gesetzlich garantierten pfändungsfreien Betrag zu kommen. Die Gerichte werden dadurch entlastet, das ist im Interesse von Staat und Gesellschaft. Schneller heißt für den Betroffenen, dass er und seine Familie mit Lebensmitteleinkäufen oder Tanken, um zur Arbeit zu fahren, nicht mehr auf die Öffnungszeiten der Gerichte und Banken warten müssen. Das ist im Interesse der Menschenwürde und der Arbeitgeber.
Als weiterer Vorteil ist zu nennen, dass das P-Konto nicht mehr gesperrt wird, sodass der Schuldner im Rahmen des pfändungsfreien Betrages weiterhin Überweisungen vornehmen kann, um Rechnungen zu begleichen. Dadurch wird verhindert, dass weitere Schulden entstehen. Das ist im Interesse von Unternehmen.
Trotz dieser vom Gesetzgeber gewünschten Vorteile ist zu befürchten, dass Menschen ihr Girokonto nur zögerlich oder gar nicht in ein P-Konto umwandeln, weil Kreditinstitute hierfür zum Teil hohe monatliche Entgelte verlangen. Dies steht im Gegensatz zur bisherigen Gebührenfreiheit bei Pfändungen. Außerdem fehlt jede Gebühr, die hier anfällt, im Pfändungsfall bei der Begleichung der Schulden gegenüber dem Gläubiger.
Zu befürchten ist, dass Banken mit den erhöhten Gebühren Kundenpolitik betreiben: Menschen, die sich um den gesetzlich garantierten Pfändungsschutz Gedanken machen, sollen abgeschreckt werden, da sie der Bank nicht als lukrative Kunden erscheinen. Hier entsteht eine Stigmatisierung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
Der Bundestag möge daher beschließen, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos nur dieselben Entgelte verlangen dürfen, wie für die entsprechenden normalen Girokonten.
1BGH 18.05.1999, AZ XI ZR 219/98 und BGH 19.10.1999, AZ XI ZR 8/99