Geschrieben von redaktion in
Hintergrund am 2010-08-01 |
Keine Kommentare
Vor einem Monat startete das P-Konto. In Kraft gesetzt wurde es durch das Gesetz zur Reform der Kontopfändungsschutzes.
Das Gesetz ändert die Zivilprozessordnung so, dass eingerichtete P-Konten ausdrücklich an die SCHUFA Holding AG gemeldet werden. Eine einmalige Regelung in Deutschland – und Anlass für uns, bei der SCHUFA nach der Verwendung der Daten zu fragen.
Die SCHUFA

Die Berliner SCHUFA-Geschäftsstelle findet sich im Ullsteinhaus.
Die Geschichte der SCHUFA reicht bis in das Jahr 1927 zurück. Seitdem war die „Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung“, später „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, in verschiedenen regionalen Vereinen organisiert.
1952 wurde die Bundes-SCHUFA e. V. von den nach dem Krieg wiederbelebten Regionalstellen gegründet. Erst im Jahr 2000 wurde die SCHUFA in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Unternehmenssitz ist die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden.
Daten sind das Kapital der SCHUFA
Das privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen sammelt personenbezogene Daten über Verbraucher und ihr Verhalten im Finanzbereich. Dazu gehören Informationen über eingerichtete Konten, Kredite und Verträge, über Zahlungsausfälle und Vollstreckungsmaßnahmen.
Mehrfach beschäftigten sich Gerichte im Rahmen des Datenschutzes mit der SCHUFA. 1985 erklärte der Bundesgerichtshof beispielsweise, dass Kundendaten nur dann an die SCHUFA übermittelt werden dürfen, wenn der Kunde dem in einer Vertragsklausel zugestimmt hat.
Ein Recht auf Auskunft
Das Bundesdatenschutzgesetz räumt jedem Bürger das Recht ein, die über ihn bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeicherten Daten einmal im Jahr kostenlos einzusehen (§ 34).
Gibt es berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Daten bei der SCHUFA Fehler enthalten, muss die Auskunft auch wiederholt kostenfrei gewährt werden. Falsche Angaben muss die SCHUFA berichtigen (§ 35).
Das P-Konto bei der SCHUFA
Um Missbrauch beim P-Konto zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und an Banken weiterzugeben:
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.
Datenverwendung durch die SCHUFA
Wir fragten bei der SCHUFA an, ob die Information über das Einrichten eines P-Kontos über diesen gesetzlich vorgesehen Zweck hinaus in weiteren Zusammenhängen verwendet werden.
Insbesondere interessierte uns, ob ein eingetragenes P-Konto einen Einfluss auf den Score-Wert (siehe auch „Schuldenatlas 2009: die Schattenseite der Statistik“) des Kunden hat. Die Antwort der SCHUFA ist nicht eindeutig:
Der Gesetzgeber hat in § 850k Abs. 8 ZPO ausdrücklich eine Zweckbestimmung für die Verwendung der Information des P-Konto definiert. Die SCHUFA trägt durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass dieser Zweckbestimmung Rechnung getragen wird.
SCHUFA Holding AG
Wir stellten ebenfalls die Frage, ob im Zusammenhang mit der Einschätzung der Kreditwürdigkeit jenen, die von einer Kontopfändung nicht bedroht sind, davon abzuraten sei, ein P-Konto vorsorglich einzurichten. Dazu konnte das Unternehmen keine Empfehlung geben, da dies allein das Verhältnis zwischen Kunde und Bank betreffe.
SCHUFA in der Kritik

Sitz der SCHUFA-Verbraucherservicestelle in Köln
Zuletzt geriet die SCHUFA wegen mangelnder Transparenz bei der Berechnung der Score-Werte in die Kritik. In einer Pressemitteilung vom 19. Juli rügte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein die Informationspolitik des Unternehmens.
Die Verwendung der Score-Werte sei demnach „unverantwortlich“. Datenschützer und selbst Banken wüssten nicht, nach welchen Kriterien die ihnen von der SCHUFA übermittelte Kreditwürdigkeit errechnet wird.
Bildmaterial:
Ingrid Strauch (Wikimedia, CC-BY-SA),
mueritz (Flickr, CC-BY-SA)