Konto gepfändet – Umwandlung in P-Konto …

Noch gut ein Monat, bis am 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt wird. Wer in den Tagen zuvor von einer Kontopfändung betroffen ist, muss die Freigabe von Geldern noch über das zuständige Amtsgericht erwirken. Doch was passiert am 1. Juli? Kann ein bereits gepfändetes Girokonto dann nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?
Die erfreuliche Antwort: Ja, das ist trotz Pfändung möglich. Wer noch kein P-Konto besitzt, kann sogar ein gesperrtes Girokonto in ein P-Konto verwandeln. Dies gilt nicht nur während der Einführung des Pfändungsschutzkontos im Juli 2010, sondern grundsätzlich.
Die Bank ist in der Pflicht
Wer sein Girokonto zu einem P-Konto aufwerten möchte, wendet sich dafür an seine Bank. Sie ist verpflichtet, den Pfändungsschutz für ein bestehendes Konto einzuräumen. Der Gesetzgeber gibt Kreditinstituten hierfür drei Geschäftstage Zeit. Am vierten Tag nach Verlangen des Kunden muss das P-Konto eingerichtet sein.
Drei Tage können allerdings eine lange Zeit sein, wenn man wegen einer Kontosperrung nicht an Geld für das Nötigste zum Leben gelangt. Empfehlenswert ist daher, rechtzeitig vor einer Pfändung den Schutz durch das P-Konto zu erwirken. Dann wird selbst im Fall einer Pfändung Geld in Höhe des individuellen Freibetrages nicht mehr gesperrt und Überweisungen sowie Abhebungen bleiben jederzeit möglich.

















