Das P-Konto ab 2012

Im Juli 2010 startete das P-Konto. Mit Beginn des Jahres 2012 tritt die zweite Stufe der Einführung des Pfändungsschutzkontos in Kraft: Ab Januar gibt es den Pfändungsschutz nur noch mit P-Konto. Zu diesem Anlass finden Sie hier eine Übersicht zum Thema.

Die Taschen sind leer.

Pfändung

Bezahlt ein Schuldner seine Schulden nicht, können Gläubiger bei Gericht einen Pfändungsbeschluss erwirken. Gepfändet werden können verschiedene Dinge, beispielsweise Bargeld oder Gegenstände.

Gepfändete Gegenstände werden in der Regel versteigert – ihr Erlös wird dann zur Schuldentilgung eingesetzt. Viele Schuldner besitzen allerdings kaum Hab und Gut, das von Wert und pfändbar ist.

Kontopfändung

Gepfändet werden kann auch ein Bankkonto, zum Beispiel ein Girokonto. Auch hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses. Eine Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Schuldner unter das Existenzminimum gedrückt wird.

Auch ein Schuldner besitzt Grundrechte. Diese nutzen im Übrigen nicht nur ihm selbst, sondern kommen auch dem Gläubiger zugute. Denn nur wessen Existenz gewährleistet bleibt, kann weiterhin Schulden begleichen.

Pfändungsfreier Betrag

Die Pfändungsfreigrenze gibt an, über welchen Geldbetrag ein Schuldner trotz Pfändung seines Kontos verfügen kann. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei monatlich 1028,89 Euro.

Der Wert wird allerdings regelmäßig an die sich ändernden Umstände angepasst. Steigen die Lebenshaltungskosten, muss auch die Freigrenze angehoben werden. Für unterhaltspflichtige Personen – also beispielsweise Eltern mit Nachwuchs im Kindesalter – gelten höhere, gestaffelte Freigrenzen.

Pfändungsschutzkonto

Nach einer eineinhalbjährigen Übergangsphase verbleibt nach dem Jahreswechsel 2011/2012 das Pfändungschutzkonto (P-Konto) als einziger Weg, um über den pfändungsfreien Betrag zu verfügen.

Jeder Bürger in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch darauf, eines – und nur eines – seiner Girokonten in ein P-Konto umzuwandeln. Dafür benötigt er weder einen gerichtlichen Beschluss, noch das Wohlwollen seiner Bank.

P-Konto einrichten

Wenden Sie sich an Ihre Bank, um ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn es schnell gehen soll: am besten persönlich in einer Filiale. Eine Umwandlung bedarf einer Änderung ihres Vertrages mit der Bank. Deshalb ist eine Unterschrift notwenig.

Wer unterhaltspflichtig ist und wem daher ein höherer pfändungsfreier Betrag als der Grundfreibetrag von 1028,89 Euro zusteht, benötigt dafür gegenüber der Bank in der Regel eine Bescheinigung. Eine Schuldnerberatung kann helfen, hier die nötigen Unterlagen zusammenzustellen.

Keine Kontosperrung

Wessen Girokonto gepfändet wurde und wer es deshalb in ein P-Konto umwandeln möchte, kann und sollte von der Bank verlangen, dies innerhalb von höchstens drei Geschäftstagen zu erledigen. Ab dem vierten Tag hat der Kunde Anspruch auf die Funktionen des Pfändungsschutzkontos.

Der P-Konto-Inhaber kann auf diesem Konto selbst dann über seinen monatlichen pfändungsfreien Betrag verfügen und Überweisungen tätigen, wenn eine Pfändung vorliegt. Das P-Konto wird nicht gesperrt.

Haken beim P-Konto

Schlecht gelaunte Bänker.

Mit Pfändungen belastete Kunden gehören für seriöse Banken zumeist nicht zur Zielgruppe. Wer sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln möchte, wird daher damit rechnen müssen, dass die Bedingungen weniger vorteilhaft als bei anderen Kontomodellen sind.

Leider gehen manche Geldinstitute auch soweit, ihre Kunden über das P-Konto eindeutig falsch zu informieren, sie unfreundlich zu behandeln oder horrende Zusatzgebühren zu verlangen.

Kosten

Insbesondere höhere Kosten für den Pfändungsschutz dürften Kunden gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung eigentlich nicht entstehen. Allerdings hat der Gesetzgeber bei Einführung des P-Kontos verpasst, hier unmissverständliche Regelungen ins Gesetz zu schreiben. Unsere Petition an den Bundestag dazu blieb ohne entsprechende Resonanz.

So nutzen manche Banken die Einführung des P-Kontos, um ihre finanzschwachen Kunden besonders zu schröpfen, bis neue Gerichtsentscheidungen zum P-Konto rechtskräftig sind. Betroffene können sich gegebenenfalls an Verbraucherzentrale und Schuldnerberatung wenden. Eine Beschwerde beim Ombudsmann des zuständigen Bankenverbandes kann ebenfalls sinnvoll sein.

Bildmaterial: free-clipart.net

80 Antworten auf “Das P-Konto ab 2012”

  1. Peter Brosch sagt:

    Ich hal eine Frage, ich habe am 31sten einmal 435 Euro und einmal 180 Euro bekommen. Kann ich das Geld in nächsten Monat mitreinnehmen? Und wielang habe ich Zeit, bis die Bank den Restgeld, was ich nicht abhebe einbehalten darf.
    Gruß Peter

  2. mergel sagt:

    Hallo, es geht um folgendes: Ich habe seit 1 1/2 mein Konto auf P-Konto umstellen müssen. Ich habe eine Freigrenze von ca. 1600 €. Der einzige Gläubiger der Bankpfändung hat aber mein gesamtes Gehalt, welches höher als der Freibetrag ist, freigegeben und dies der Bank brieflich mitgeteilt. Trotzdem überweist die Bank alle Summen, die höher als der Freibetrag sind an den einzigen Gläubiger, der das Geld gar nicht will, er hats mir ja freigestellt. Die Bank sagt ganz unkonkret: Der Gesetzgeber verlangt das so, kein Pragraph, keine Geschäftsbedingungen, nichts wo ich das nachlesen kann und wehren kann ich mich auch nicht.
    Liebe Grüße

    • KJ1900 sagt:

      Antrag gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO beim zuständigen Amtsgericht (welches auch die Pfändung des Kontos angeordnet hat) stellen. Hierbei am besten einen Lohnzettel mitschicken, auf welchem man sehen kann, dass bereits der Lohn gepfändet wird. Darauf verweisen, dass das Geld vom Arbeitgeber, was auf dem Konto eingeht ja schon das unpfändbare Einkommen ist. Beantragen, dass die Freigrenze am dem P-Konto an die Zahlungen des Arbeitgebers angepasst wird. Am besten noch mal googlen, denn es gibt eine Entscheidung vom BGH hierzu (VII ZB 64/10).

  3. Claudia sagt:

    Ich habe ein Pfändungsschutzkonto und bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und bekomme keinen Unterhalt vom Vater.
    Eigentlich müsste der Freibetrag doch um 2 Personen 387,22 € und 215,73€ erhöht werden, da die beiden bei mir im Haushalt leben. Allerdings bescheinigt mir keiner das ich unterhaltspflichtig gegenüber meinen Kindern bin und die Kindergeldkasse bescheinigt nur das Kindergeld. Wie bekomme ich den Freibetrag erhöht?

  4. becky sagt:

    Hallo ich würde hier gerne meine Erfahrung zu diesem Thema aufschreiben weil ich hier nun auch so viel negatives gelesen habe.

    Also mein Mann hat auch das P Konto und er hat keine Probleme seit her …

    Es wurde zwar schon durch blöde Umstände gesperrt aber ein Anruf bei seiner Beraterin hat schon genügt und das Konto war wieder frei.

    Da können die Mitarbeiter nichts dafür da dies automatisch geht aber wenn die Mitarbeiter es merken, reagieren sie auch so schnell wie möglich.

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