Gebühren für Kontopfändung?

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Wenn einem Kunden das Konto gepfändet wird, darf eine Bank dem Kunden dafür keine Gebühren in Rechnung stellen oder selbst Geld von dessen Konto einbehalten. Dies entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1999 (Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98). Sollte Ihre Bank das bei einer Pfändung missachten, können Sie Ihr Kreditinstitut auf das Urteil hinweisen und gegebenenfalls einbehaltene Beträge zurückfordern. Sollte dies nicht gelingen, finden Sie zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale oder der Schuldnerberatung Ansprechpartner.

Kündigung nach Pfändung

Kontopfändungen bedeuten für Banken allerdings tatsächlich einen Mehraufwand und ungeliebte Kosten. Es kann daher vorkommen, dass Banken Ihnen Ihr Konto nach einer Pfändung kündigen. Ärgerlich beim Girokonto. Es steht Ihnen jedoch offen, bei einer anderen Bank ein neues Konto einzurichten. Das ist auch anzuraten, denn Überweisungen am Schalter ohne eigenes Konto kosten teilweise empfindlichen Gebühren.

Jedermann-Konto

Um einer gesetzlichen Regelung vorzukommen, haben sich deutsche Banken 1996 selbst verpflichtet, jedem Bürger ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten: das Jedermann-Konto. Hier finden Sie mehr Informationen dazu. Sollte Ihnen ein neues Konto verweigert werden, können Sie Widerspruch einlegen.
Gute Chancen auf ein neues Konto haben Sie vor allem bei den Sparkassen, die in einigen Bundesländern Anträge auf ein Girokonto auf Guthabenbasis nicht ablehnen dürfen. Guthabenbasis bedeutet, dass das Konto nur im Plus geführt wird, also kein Kreditrahmen bereit steht.

P-Konto ab Juli 2010

Ab Juli 2010 kann jeder Bürger genau ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, mit automatischem Pfändungsschutz führen. Dies muss mit der Bank vertraglich vereinbart werden. Auch hier wird gelten: Die Bank darf dafür keinerlei zusätzlichen Gebühren verlangen.

Bildmaterial: T. Steg (Wikimedia)

8 Antworten auf “Gebühren für Kontopfändung?”

  1. m.rick sagt:

    letzte woche wollten wir auf unserer bank unser jedermann-konto, in ein p-konto umwandeln, die bankangestellte meinte das wäre aber sehr sehr teuer, wir müssten dafür 15 euro an gebühr jeden monat bezahlen.
    das ist für uns gelinde gesagt eine frechheit. vor allem wenn man bedenkt, dass der bank durch das p-konto viel arbeit erspart bleibt.
    auch ist es doch so dass auf ein p-konto bzw schon aufs jedermann-konto, eh nur der unpfändbare arbeitslohn geht.
    und da wollen sich die banken nun noch dran bereichern.

  2. ronny sagt:

    Die Kölner Bank nimmt unverschämter Weise
    20 Euro für das P-Konto.
    Das grenzt schon echt an Wucher.
    Hier sollte ein Riegel vorgeschoben werden damit die Kunden nicht noch weiter abgezockt werden

  3. Momo sagt:

    Was passiert mit einem P-Konto wen man seine Schulden beglichen hat?

  4. Chaos sagt:

    Bei der Netbank fallen je Überweisung 10€ an und Onlin- oder Homebanking wäre nicht mehr möglich, somit also nur beleghafte Überweisungen, was auch eine Frechheit ist.

    Werde das Konto schnellstmöglich auflösen und zur Commerzbank gehen!

  5. hier ein interessantes urteil:

    OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28. März 2012 – Az. 19 U 238/11

    Informationen zum Urteil:
    Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

    http://openjur.de/u/308299.html#

  6. Leopold sagt:

    Auch ein P-Konto bietet keinen optimalen Schutz, wenn die Bank – hier Sparkasse MM-LI-MN – ihre eigenen – gesetzwidrigen – Berechnungsmethoden anwendet (Pfändung von Geldern unterhalb des eigentlich pfändungsgeschützten Sockelbetrages).
    Machen aber auch andere Banken/Sparkassen so …
    Siehe dazu Bericht bei Frontal21(ZDF) vom 08.05.12 unter dem Titel
    „Banken plündern Konten von klammen Kunden“
    (ist dort in der Mediathek zu finden – Kurzlink dazu http://max.je/m8

    Beschwerden an die Rechtsabteilung der Bank werden ignoriert, werden
    einfach gar nicht beantwortet.

    Da hilft nur eine Beschwerde an BaFin, Bundesjustizministerium etc. oder
    eine Klage, um wieder an die einbehaltenen Gelder zu kommen.

    Ein Urteil dazu, dass diese „bankeigenen“ Berechnungsmethoden nicht
    zulässig sind, gibt es bereits vom AG Köln (AZ 142 C 441/10).

    Trotzdem machen die Banken was sie wollen !!

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